Genehmigung zur Zucht

    • Offizieller Beitrag

    Da kommt dann ja Besitz- bzw. Zugriffsverbot ins Spiel.

    Ja, eben. Ich weiß nicht ob ich das Gesetz nicht richtig interpretiere. Ich bin da jetzt auch kein Rechtsexperte, aber das was verboten ist, ist die Entnahme. Was du nach der Entnahme damit machst ist in meinem Verständnis egal. Deswegen wird dir niemand eine Genehmigung für die Zucht ausstellen, einfach weil man dafür keine Genehmigung braucht.

    (die an sich oftmals keinen wirklich gut begründbaren Mehrwert hat - man generiert jedenfalls keine wirklichen Daten im überwiegendem öffentlichen Interesse)

    Klar, aber dann ist die Frage wofür man eine Genehmigung haben will. Wenn ich geschützte Arten züchten will, dann ja wohl entweder zur Bildung (um sie der Öffentlichkeit zu zeigen) oder zu Forschungszwecken (wie auch immer die gelagert sind). Klar ist, dass man mit dem reinen Grund "ich hätte so eine Zucht gern so als Haustier" keine Genehmigung bekommt. Das ist ja vielleicht auch kein Fehler.

    Aber ein Projekt funktioniert immer.

    Eh, ja... erfahrungsgemäß hängt das sehr von der Gunst der Behörde ab. Also in vielen Bundesländern (meinem eingeschlossen) sind die da nicht so wohlwollend. Manche haben da auch eine, sagen wir mal interessante Auslegung des Gesetzes. Ich will jetzt hier keinem Willkür vorwerfen, aber irgendwie schon. Also wenn's gut läuft gebe ich dir Recht, wenn man Pech hat sagen die aber durchaus einfach nein.


    Grüße Dennis

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  • Man bedenke das in den Behörden selten Leute sitzen die sich mit jeder Feinheit auskennen.

    Daher ist eine Begründung a la "wenn ich es beherrsche eine bestimmte heimische Art zu züchten und damit in Größenordnungen zu vermehren, habe ich damit ein letztes Mittel die Populationen zu stabilisieren und ein Aussterben zumindest hinauszuschieben." für einen Beamten gut nachzuvollziehen.

    Über Sinn und Unsinn solcher Pläne ist hier genug geredet worden, darum geht es mir auch nicht.. Es ist aber eine für Otto Normalbeamten begreifbare Begründung.

    Auch ist ein solches Unternehmen nicht immer völlig aussichtslos und kann zumindest einigen Arten Luft verschaffen.

    Siehe Populationen von L..helle und E. aurinia welche aus M. V. nach Brandenburg exportiert wurden und dort in alten Biotopen wieder angesiedelt wurden. Bisher erfolgreich.

    Oder der bewußte Ameisenbläuling in Hamburg.

    Auch in Polen werden die letzten Colias myrmidone Populationen regelmäßig durch Zucht und künstliche Vermehrung von einigen in der Nähe lebenden Entomologen am Leben erhalten.

    Es ist also nicht komplett an den Haaren herbeigezogen.

    Daher ist es auch eine durchaus erfolgreichversprechende Begründung, wenn jemand wirklich unbedingt eine Genehmigung dafür haben möchte.

    Und noch einmal - es geht hier nicht um Sinn oder Unsinn, sondern um plausible Begründungen für mehr oder weniger Laien.

    Ansonsten gilt natürlich : Darfst Du kraft Deiner Genehmigung oder Absprache Tiere legal entnehmen, interessiert das danach keinen mehr ob Du das Tier als Beleg aufs Brett nagelst oder Eier legen lässt....Noch besser: Du rekrutierst Deine Belegtiere aus einer solchen Zucht. Selbst wenn Du dann 50 % der Zuchttiere präparierst und den Rest wieder aussetzt sind zu dem Zeitpunkt mehr Tiere im Biotop als ohne Dein Eingreifen. Also praktisch sammeln ohne Spuren in der Population zu hinterlassen.

    Auch das ist eine äußerst plausible "offizielle" Begründung...



    !!! Allerdings ist das alles kein Freibrief um damit später zu handeln!!!

    ... Und kann ganz schnell das Wohlwollen der entsprechenden Behörde kosten...

    • Offizieller Beitrag

    Ok, mal so gefragt: Hat irgendjemand je eine Genehmigung mit einer solchen Begründung erhalten? Ich fände es sehr interessant wenn eine Behörde einer Privatperson auf die Anfrage "ich kann irgendeine Art züchten und es hat irgendeine Aussicht auf Erfolg die irgendwo wiederanzusiedeln" eine Genehmigung ausstellt. Weil Entnahme/Zucht und Wiederansiedelung sind auch zwei paar Schuhe richtig? Für das Aussetzen bräuchte man eine zusätzliche Befreiung vom Naturschutzgesetz. Ich kann für mein Bundesland mit großer Sicherheit sagen, dass man dafür keine Genehmigung bekommt (als Privatperson).

  • Guten Abend,

    vielleicht helfen konkrete Beispiele ja weiter.

    Nachfolgend habe ich eine hinreichend "entpersonifizierte" und recht aktuelle Genehmigung zum Thema "Lichtfang" in zwei beantragten Kreisen in Oberbayern beigefügt.


    Genehmigung EI, ING 01.22 - black.pdf


    Einige Teile habe ich gelb hervorgehoben. Genehmigungen sind von Bundesland zu Bundesland und ggf. von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk unterschiedlich, daher ist das lediglich ein Beispiel, um in diesem einen Fall einen konkreten Text vorliegen zu haben. Andere haben sicher andere Texte - bei rein mündlichen Zusagen wäre ich zumindest immer etwas vorsichtig, allein schon aufgrund der Nachweispflicht, die nicht der auf der anderen Seite des Telefons zu erbringen hat...


    Wie man entnehmen kann, habe ich auch dieses mal keine dauerhafte Entnahme beantragt. Es geht also rein um ein Monitoring - mit Entnahme zur Bestimmung und Dokumentation, jedoch nicht dauerhaft und mit der Auflage, dass die Aussetzung, wenn eine Entnahme erforderlich war, wieder am Fundort (vor Ort) geschieht.


    Was man an diesem Beispiel sehr deutlich erkennen kann, ist, dass es nach Bundesgesetz selbstverständlich auch eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz bedarf.

    Siehe:

    "Besitzverbote des § 44 Abs. 2 Nr.1 BNatSchG (Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten) entgegen."

    Da ist natürlich auch die Zucht eingeschlossen (Zucht ist Besitz), sofern nicht durch eine Ausnahmegenehmigung anderweitig geregelt.


    Insbesondere verbunden ist damit, dass eine Weitergabe nur dann erfolgen könnte, wenn diese zur Bestimmung zwingend (und nur temporär, nicht dauerhaft) ist und der neue Besitzer (nicht Eigentümer, denn Eigentum an einer Entnahme oder deren Nachkommen kann ich mit dieser Genehmigung gar nicht übergehen lassen!) eine entsprechende, auf ihn ausgestellte Ausnahmegenehmigung vorweisen kann. Ich selbst kann eine solche nicht "ausstellen/vererben" - auch nicht, wenn ich legal durch meine Genehmigung in den Besitz des/der Tiere(s) gekommen bin.


    Man kann also an diesem einen Beispiel (und es gibt sicher >100 andere Formen von Genehmigungen...) erkennen, dass der Wortlaut recht spezifisch und in diesem Fall klar regelt, was man darf und was nicht. Eine Entnahme, die durchgeführt wird, da eine Bestimmung anderenfalls nicht möglich ist, wurde hier genehmigt, jedoch unter der Auflage, dass der Besitz nicht dauerhaft erfolgt und nach erfolgter Bestimmung eine Rückführung erfolgen muss. Wann macht das zum Beispiel Sinn? Einige (aber wenige) Tiere lassen sich prima als Raupe bestimmen, jedoch nicht sicher als Falter. In solchen Fällen wäre es kein Problem, ein Weibchen zur Eiablage zu entnehmen, mit allen Auflagen. Auch eine nachts gefundene Raupe, die bis zur Bestimmung entnommen wird, ist kein Problem. Mehr als fragwürdig wird es, wenn man eine(n) Nachtkerzenschwärmer(in) zur Abeierung bewegt - um dann freudig Eier durch die Gegend zu schicken... Das ist sicher nicht durch eine solche Genehmigung abgedeckt.


    In diesem Sinne: Frohes "Beantragen" :smiling_face:

    Gruß

    Steffen



    Zusatz: Je nach Ort/Schutzstatus reicht die Definition eines "Projekts" ganz sicher nicht immer aus, um eine Genehmigung zu erhalten. Selbst ein guter Grund (oder auch 5 gute Gründe) werden in gewissen Fällen schlicht nicht genügen. Es ist idR eine Einzelfallprüfung erforderlich - und die kann eben völlig unterschiedlich in der Bewertung ausfallen. Nicht alles ist durch das Recht auf "Forschung und Bildung" zu rechtfertigen. Lichtfang neben dem Acker in der Agrarwüste oder im urbanen Umfeld wird sicher sehr viel eher unterstützt als im gut beobachteten, artenreichen Niedermoor oder auf der ganz besonderen Alm Wiese. Macht auch Sinn - denn Erkenntnisse im landwirtschaftlich intensiv genutzten Umfeld oder der städtischen Umgebung sind für viele Fragestellungen sehr wertvoll und fehlen häufiger, als die 10te Kartierung eines der ohnehin besser überwachten Gebiete in besonderen Naturräumen.

  • Guten Abend,

    da das Thema "welche Genehmigung erlaubt was?" ja durchaus für zahlreiche Personen von Interesse ist, insbesondere auch für jüngere Entomologen und Entomologinnen, hielte ich es für sinnvoll, wenn einige der Vorposter, die ja über Genehmigungen verfügen, diese auch im Original (mit entsprechender Entpersonalisierung, ich helfe beim pfd schwärzen gerne, sofern erforderlich) zeigten.

    Wie ich im obigen Beitrag schrieb, können Genehmigungen sehr unterschiedlich formuliert sein, nicht nur bezogen auf die spezifische Beantragung, sondern insbesondere auch durch die Richtlinien/Vorgaben der ausstellenden Behörde. Daher wäre eine Sammlung von Originaltexten diverser Genehmigungen sicher auch eine Hilfe bei der Beantragung einer solchen, gerade für den "Nachwuchs", der oft nur durch Hilfestellungen erfolgreich beantragen können wird. Neben der Hilfestellung für den "Nachwuchs, der immer wichtiger wird!", bin ich auch persönlich daran interessiert, ob jemand eine juristisch haltbare Genehmigung (insbesondere im DE Recht) besitzt, die §44 komplett aushebelt.


    Ich zitiere nachfolgend aus: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html

    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
    § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

    (1) Es ist verboten,1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    2.wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
    3.Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
    (Zugriffsverbote).
    (2) Es ist ferner verboten,1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
    (Besitzverbote),
    2.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und ca)zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    b)zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
    (Vermarktungsverbote).

    Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
    (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
    (4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
    (5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen1.das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
    2.das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
    3.das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
    Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
    (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.


    Schöne Grüße - mit großem Interesse an weiteren Beispielen für Genehmigungen, die vielleicht deutlich von meiner geposteten Genehmigung abweichen und weit mehr ermöglichen...

    Steffen

  • Hallo Steffen,


    erstmal herzlichen Dank für Deine Mühe!

    Von meiner Seite würde mich mal der genaue Wortlaut der Formulierungen im Antrag auf eine Genehmigung interessieren.

    Ich lebe zwar in Österreich und eine Fanggenehmigung besitze ich auch, aber hier wird das alles etwas anders gehandhabt. Deshalb wäre es Interessant - da ich relativ häufig zuhause in Bayern bin und dort die Zeit natürlich gerne nutzen könnte für Nachtfang - den Formulierungstext für Deutschland zu kennen.

    Wenn Du das hier nicht veröffentlichen willst, kannst Du mir auch sehr gerne eine persönliche eMail schicken.


    Vielen Dank schon mal


    Rainer

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für deine Ausführungen, Steffen.

    Ich hänge einfach mal beispielhafte Begründungen ein paar meiner aktuellen Genehmigungen aus unterschiedlichsten Bundesländern und in unterschiedlichsten Schutzgebieten an. Die Bereiche, die Rückschlüsse auf Behörden zulassen habe ich hoffentlich alle geschwärzt (falls ich etwas übersehen habe, teilt es mir bitte mit...ich möchte hiermit keine Probleme auslösen...)


    Sachsen, außerhalb der Schutzgebiete


    Niedersachsen, außerhalb Schutzgebiete


    Thüringen, FFH- und NSG


    Niedersachsen, NSG


    Niedersachsen, NSG


    Dann mal viel Spaß beim Durcharbeiten :winking_face:

    Alle hier gezeigten Genehmigungen sind privat - es steht kein Institut, kein Verein oder offizielles Forschungsprojekt dahinter. Dass es dann noch einfacher ist, ist klar - aber wenn man ein offizielles Forschungsprojekt für eine Genehmigung nachweisen muss, ist damit auch keinem "Normalsterblichen" geholfen. Interessant wäre ja insbesondere das, was ich als "normaler Hobbyentomologe" erhalten kann. Daher lasse ich die andren Genehmigungen mal außen vor.

    Genehmigungen zu Larvalstadien mit dem Ziel der Zucht würden mich noch immer interessieren...wenn hier jemand was vorzeigen kann, immer her damit :winking_face:


    Liebe Grüße,

    Toni




    PS.: aber dennoch nie davon ausgehen, dass ihr bei gleicher Begründung auch überall die gleichen Genehmigungen bekommt...wie schon erwähnt, ist das alles auch sehr abhängig vom Bearbeiter und dessen Sympathielevel. bellargus vllt möchtest du dich hier mit einem Konterbeispiel einbringen...:D


    PPS.: falls hier gerade jemand von den Behörden mitliest: es gibt durchaus sehr viele wirklich gute Beispiele (wie man in den hier gezeigten Genehmigungen teilweise auch sehen kann). Ich freue mich immer wieder sehr, wenn ich auf manche Anträge schon eine Woche später einen positiven Bescheid im Briefkasten habe und die Kooperation so gut verläuft. So könnte und sollte es eigtl. überall sein...aber da es das leider nicht ist: danke zumindest an diejenigen, die dem Vorbild gerecht werden! :thumbs_up:

    • Offizieller Beitrag

    Also meine Genehmigung sagt: "Es handelt sich um eine Ausnahme von Verboten des §44 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.1 BNatSchG. Die Ausnahme wird für den Zweck der Artbestimmung erteilt". Daran sind noch eine lange Liste an Bedingungen geknüpft unter anderem "Tiere die auf Grundlage dieses Bescheids der Natur entnommen wurden, dürfen nicht vermarktet werden". Auch müssen die Funddaten an die Behörde weitergegeben werden. Es wird dann noch erklärt warum die Ausnahmen zugelassen werden. Die Zucht ist damit indirekt also inbegriffen, da die Entnahme, der Besitz und nötigenfalls sogar das abtöten erlaubt wird, allerdings keine Vermarktung. Man möge mir verzeihen, dass ich gerade keine Zeit habe die ganze Genehmigung abzufotografieren.

    bellargus vllt möchtest du dich hier mit einem Konterbeispiel einbringen...:D

    :grinning_face_with_smiling_eyes: Ich will das lieber nicht zu weit ausführen, da ich weder irgendwelche Anschuldigungen in Richtung der Behörden mit denen ich zusammenarbeite machen will, noch mich schon wieder aufregen will. Ich sag nur so viel: Die Auslegung von "überwiegendem öffentlichen Interesse" kann sehr unterschiedlich ausfallen und teilweise nicht für jeden nachvollziehbar sein. Auch die Zuständigkeiten der Behörden sind oft sehr unterschiedlich und die Aussagen der unterschiedlichen Behörden sind nicht immer so ganz deckungsgleich. Wie Toni andeutet haben wir beide uns da schon ausgetauscht und mit sehr ähnlichen Anfragen radikal unterschiedliche Rückmeldungen seitens der Behörden erhalten. Von daher wäre es schön, wenn es so einfach wäre zu sagen: Wenn man einen gut begründeten Forschungszweck oder ein Projekt hat kann man zur Behörde gehen und bekommt eine Genehmigung. Dem ist leider nicht immer so. Ich hab sogar kürzlich von meiner Uni gehört, dass selbst die Schwierigkeiten haben eine Genehmigung für NSGs zu bekommen und wohl bislang erfolglos waren.


    Ich kann mich da Toni nur anschließen, es gibt viele positive Beispiele und es gibt super viele nette, kooperative Mitarbeiter bei den Behörden. Leider muss man aber sagen, dass kein gutes, übergeordnetes System existiert. Man bekommt auch nicht immer das Gefühl, dass Forschung wirklich vorbehaltlos unterstützt wird. Man muss einfach klar sagen, dass NSGs überhaupt nichts bringen, wenn man nicht weiß wie sich die Arten darin entwickeln und dass es sehr schön wäre, wenn alle Behörden das Potential von ehrenamtlicher Mitarbeit der Entomologen erkennen würden.


    Grüße Dennis

  • Hallo Toni


    Auch wenn schon etwas spät, du liest es ja doch und aktuell ist es jetzt sowieso, P.machon ist seit dieser Woche wieder on the wings.


    Vor wenigen Jahren wollte ich hochoffiziell P.proserpina an deutsche Kollegen weitergeben. Weil mein Garten eben so aussieht, wie er aussieht, fühlt sich diese Art bei mir recht wohl. Den eigenen Garten entsprechend umgestaltet, hätten eben auch besagte Kollegen gern einige Eier von mir gehabt. Mit der entsprechenden Zucht- und Weitergabe-Erlaubnis hätte das klappen müssen. Doch die bekam ich nicht, weil P.prosperpina und H.hippophaës die beiden einzigen geschützten Schwärmer in der Schweiz sind - obwohl H.gallii oder H.tityus ganz sicher nicht häufiger sind als P.proserpina ...

    Mir wurde mitgeteilt, dass ich selbst die jahrelange Praxis, Raupen einzusammeln, zu überwintern und im Frühsommer fliegen zu lassen auch aufgeben müsse, weil illegal. Da nützte auch mein Einwand nichts, dass die Falter überhaupt nur deswegen in meinem Garten sind, weil ich ihn für sie gestaltet habe. Dies sei nicht zu beweisen und deshalb unwichtig für die Amtseinschätzung. Zur Klärung, vor zwanzig Jahren wurde mein Haus auf eine überdüngte Futterwiese mit zwei Birnbäumen und ziemlich mitten im Dorf gebaut. Wenn ich sauer bin, dann schützt auch der Beamtenstatus nicht davor, dass ich jemandem den produzierten Schwachsinn um die Ohren haue... Die gute Dame musste dann ihre Theorie dazu entwickeln, weshalb ich dann Fische, Libellen, Amphibien, Seerosen, Orchideen, Wollgras und all das dazugehörige Teichdiesunddas oder verschieden geschützte Blumen im Garten habe, wenn nicht deshalb, weil ich einen Teich mit entsprechender Umgebung, eine Trockenmauer und eine Magerwiese angelegt habe.

    Auf diese Antwort warte ich noch immer. Auf jeden Fall wurde ich nicht weiter wegen der P.proserpina belästigt. Wegen einer überraschenden Turmfalkenbrut auf einer vorstehenden Dachgiebelstrebe, kam dann sogar der oberste Polizist für den Kanton Zürich in Sachen Naturschutz - Herr Martin Sinniger - zu Besuch. Er kam um die ungewöhnliche Niststelle zu dokumentieren und wir habe einige Zeit in meinem Garten verbracht. Auf die Vorgehensweise der Dame beim Amt hin angesprochen, meinte auch er: In einem solchen Fall einfach keine schlafenden Hunde wecken. Es sind i.d.R. Spezialisten, die der Natur etwas unter die Arme greifen wollen, die aber von völlig kompetenz- und qualifikationsbefreiten Beamten ausgebremst werden. Die folgen einfach dem gedruckten Buchstaben aus Angst, etwas falsch zu machen.

    Im Weiteren hat er mich auf einen - wohl nur für die Schweiz gültigen - Umstand hingewiesen. Anlässlich der Gesetzesrevision aus dem Jahr 1954 wurde verfügt, dass Lehrpersonen erlaubt sein soll, auch geschützte Arten - damals mit Fokus auf Amphibien, Reptilien und Orchideen - ihrem Biotop zu entnehmen und zu Lehrzwecken im Schulzimmer zu beobachten. Nach "Verwendung" der entnommenen Individuen sollen die aber möglichst wieder in ihr Ursprungshabitat entlassen/gepflanzt werden. An diesem Gesetz wurde bis heute nichts geändert.

    Zumindest für die Schweiz gilt also: Wir Lehrer dürfen praktisch alle einheimischen Tier und Pflanzen zu Beobachtungszwecken halten - es sei denn ein jüngeres Gesetz aus den 80-ern greift, die artgerechte Haltung kann nicht gewährleistet werden. Was wohl für unsere allermeisten Säuger und Vögel sowieso zutrifft.


    Irgendwo in einem der oberen Texte habe ich den Hinweis "Bildung" gelesen. Weiss aber nicht, wie weit runter Schule als "Bildung" oder nur als "Zeittotschlagen" angesehen wird :winking_face_with_tongue:


    LG


    Bernhard

  • Mir wurde mitgeteilt, dass ich selbst die jahrelange Praxis, Raupen einzusammeln, zu überwintern und im Frühsommer fliegen zu lassen auch aufgeben müsse, weil illegal. Da nützte auch mein Einwand nichts, dass die Falter überhaupt nur deswegen in meinem Garten sind, weil ich ihn für sie gestaltet habe. Dies sei nicht zu beweisen und deshalb unwichtig für die Amtseinschätzung. Zur Klärung, vor zwanzig Jahren wurde mein Haus auf eine überdüngte Futterwiese mit zwei Birnbäumen und ziemlich mitten im Dorf gebaut. Wenn ich sauer bin, dann schützt auch der Beamtenstatus nicht davor, dass ich jemandem den produzierten Schwachsinn um die Ohren haue... Die gute Dame musste dann ihre Theorie dazu entwickeln, weshalb ich dann Fische, Libellen, Amphibien, Seerosen, Orchideen, Wollgras und all das dazugehörige Teichdiesunddas oder verschieden geschützte Blumen im Garten habe, wenn nicht deshalb, weil ich einen Teich mit entsprechender Umgebung, eine Trockenmauer und eine Magerwiese angelegt habe.

    Leider wiehert der "Amtsschimmel" überall und man ist praktisch machtlos dagegen. Das traurige daran ist daß solche unfähigen Mitarbeiter noch auf ihren sicheren Arbeitsplätzen sitzen

    und praktisch mit Unkündbarkeit belohnt werden. In der Privatwirtschaft wären solche Leute ihren Arbeitsplatz schnell los. Man wird damit zwangsläufig mit vielen Zuchten in die Illegalität gezwungen.


    Werner

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  • Ich habe am Anfang des Textes wieder die Krätze bekommen von so einem Stuss... Zum Glück jedoch hat es eine gute Wendung genommen. Herzlichen Glückwunsch :thumbs_up:.

    Das sind jedoch auch FFH-Arten. Zählt das dann auch?


    Mit freundlichen Grüßen

    Finn Küchenmeister

  • Jetzt auf die Erlaubnis für Lehrer bezogen?


    Ja, das gilt für alle einheimischen Arten und nicht nur für Insekten, sondern auch für Wirbeltiere wie Amphibien, Reptilien (bei beiden sind alle Arten streng geschützt) oder geschützte Fische. Und das dürfen leider auch Lehrer, ohne die geringste Ahnung von irgendwas zu haben ... :daumennein:

    Ich hoffe einfach auf deren vorauszusetzendes Verantwortungsgefühl, dass sie sich vorher sachkundige Hilfe holen für ihr Vorhaben.

    Entscheidend ist aber vor allem bei den Wirbeltieren, dass die artegerechte Unterbringung bzw. so, wie es das Gesetz als solche für jede Art definiert hat, gewährleistet ist.

    Bei Insekten fragt gar keiner nach, wenn die mal im Klassenzimmer sind.


    Gruss


    Bernhard


    P.S. welchen "Stuss" meinst du? P.machaon falsch geschrieben oder meine verspätete Reaktion auf Tonis Ersttext?

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