Parnassius apollo vom Höllental

  • Ich bin mehr als 73 Jahre alt und sammle seit meiner Schulzeit Schmetterlinge. Da hat sich so einiges angesammelt. Die wissenschaftlichen Hauptsammlungen habe ich an Museen abgegeben, geblieben sind mir dann noch einige Kästen voll Schmetterlinge und Käfer (viele tropische) die so als Schausammlung für Besucher behalten habe. Darunter sind auch einige gespannte P. apollo vom Höllental (mit originalen Etiketten), Altmühltal und und Mähren. Die Art ist im Höllental ja ausgesterben - leider. Wie ja bekannt ist, sind die Fatzer ja geschützt (auch der Besitz ist verboten). Muss ich nun die Schmetterlinge heimlich der Müllabfuhr unterjubeln, damit ich mich nicht strafbar mache? Was ich ja auch etwas schade finde. Ausser diesen stecken ja noch viele alte geschützte Falter in meiner alten Sammlung (z.B. einige Ornithoptera). Viele Tiere bekam ich früher von älteren Sammlern geschenkt.. Es ist doch jammerschade, die schönene Tiere einfach in den Müll zu kippen. Wenn meine Kinder die Sachen einmal erben, stecken sie bereits mit einem Bein im Zuchthaus?!? Was ist also zu tun?


    Viele Grüsse
    goro

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  • Lieber Herr Müller,


    ich glaube (weiß es also nicht exakt), dass Sie die Präparate beruhigt aufheben und später mal weitergeben können. Üblicherweise sind auf den Etiketten auch das Sammeldatum und der Name des Sammlers vermerkt. Somit dürfte die Aufsammlung älter als der Schutzstatus sein. Für Ihre Kinder dürfte der Besitz auch kein Problem sein, da Sie ja der Sammler sind. Also wie man es dreht oder wendet, dürfte hier kein Problem vorliegen. Sollten dennoch Zweifel bestehen, würde ich einen Bekannten veranlassen, dass er mal unverbindlich bei der betreffenen Naturschutzbehörde anruft. Mit Sicherheit wird sich noch der eine oder andere Landsmann mit einem Beitrag melden, um die Sache klar zu stellen. Wegwerfen müssen Sie also nichts. Wäre ja auch zu Schade. Viel Freude mit Ihrer Sammlung.


    Viele Grüsse, Gödi

  • Liebe Schmetterlingsfreunde,


    Die Etiketten sind schon echt, das ist leicht festzustellen, die alte Tusche, das Papier und die Schrift. Nur ein Datum oder sonst was steht nicht drauf. Nur Höllental oder Altmühltal. Das war vor 1880 üblich weil ja sowieso der Falter überall im Höllental flog und an Weihnachten hat ja auch noch niemand einen apollo fliegen sehen, also brauchte es solche Angaben nicht. Alle diese vieelen, heute wichtigen Angaben wurden erst nach und nach eingeführt. Bei sehr alten Sammlungen gab es somit auch nur rudimentäre Hinweise Australien, Brasilien (was schon sehr genau war!), meist notierten sie nur Südamerika. Es wird für jeden Sammler schwer sein zu beweisen, dass seine Tiere vor dem Schutz gefangen wurden. Allerdings sollte es bei der ausgestorbebeb Rasse vom Höllental klar sein, die Falter starben aus bevor sie unter Schutz gestellt wurden.


    Viel Grüsse
    goro

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Roland,


    vielleicht solltest Du auch mal angeben, dass Du aus der Schweiz schreibst. Nicht jeder kennt das Höllental...


    Für artenschutzrechtliche Fragen in Deutschland, die den Besitz bzw. ggf. den Handel/Verkauf
    geschützter Exemplare innerhalb Deutschlands betreffen, sind grundsätzlich die
    Landesbehörden (Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Eigentümer eine solchen Art wohnt) zuständig - während das Bundesamt für Naturschutz u.a.
    zuständig ist für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ein- und
    Ausfuhrgenehmigungen im internationalen Verkehr.


    Grundsätzlich muss derjenige, der Exemplare besonders geschützter Arten besitzt, den rechtmäßigen Erwerb nachweisen können. Soweit es sich aber nur um den Besitz bzw. auch die Weitergabe im privaten Bereich handelt, genügt als Nachweis die sogenannte Glaubhaftmachung. Dies ist juristisch gesehen eine schwächere Beweisführung als der echte Beweis. Die Glaubhaftmachung geschieht z. B. durch die bereits diskutierten Fundortetiketten oder andere Belege, aus denen sich Herkunft und Fangdatum ergeben (Sammlungstagebuch o.ä.). Zu beachten ist, dass sich je nach geschützter Art verschiedene Zeitpunkte der Unterschutzstellung ergeben, die man unter http://www.wisia.de recherchieren kann.


    Genauere Nachweise als die Unterlagen, die für eine Glaubhaftmachung reichen, wären aber als Grundlage für den Handel/Verkauf solcher Exemplare notwendig. Ggf. muss dann auch eine Vermarktungsgenehmigung der zuständigen
    Landesbehörde eingeholt werden. Das sollte man vor einem geplanten Verkauf mit dieser Behörde absprechen, da es regionale Unterschiede in der Handhabung gibt. Diese Behörde prüft, ob es sich um Exemplare aus der Zeit vor Unterschutzstellung handelt und erteilt dann die entsprechende Vermarktungsgenehmigung, mit der nach dem Fang unter Schutz gestellten Exemplare legal öffentlich verkauft/gehandelt werden dürfen.

    • Offizieller Beitrag

    Auch die alten Etiketten ohne Datum sind Nachweis genug. Im Zweifelsfall muss man Ihnen etwas anderes nachweisen.


    Gruss Gödi

    Das stimmt so nicht ganz. Es müssen weitere Umstände glaubhaft gemacht werden, nämlich zu der Frage, seit wann das betreffende Exemplar im Besitz ist, siehe § 49 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz!


    Grundsätzlich muss der Besitzer den umfassenden Nachweis führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot z.B. nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz berufen kann. Für die prüfende Behörde dagegen gilt der Grundatz der sogenannten freien Beweiswürdigung - laienhaft ausgedrückt: sie MUSS gar nichts glauben, was man insoweit vorträgt...


    Der Besitzer muss zunächst den Besitzerwerb der unter Schutz stehenden Art vor Unterschutzstellung nachweisen. Die Behörde hat dann weiterhin die Möglichkeit, dem Besitzer den nicht rechtmäßigen Erwerb (also Erwerb nach Unterschutzstellung) nachzuweisen.

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