Papilio machaon Schutzstatus

  • Hallo alle zusammen,
    ich habe online recherchiert und verschiedene Aussagen zum Schutzstatus des Schwalbenschwanzes gelesen. An einer Stelle heißt es, er sei besonders geschützt an anderer er stehe auf der Vorwarnliste und an wieder anderer wird sein Vorkommen als häufig bezeichnet, sodass er nicht geschützt ist.
    Was stimmt denn nun?


    Würde mich über eine Antwort freuen.


    Liebe Grüße :smiling_face:

  • ANZEIGE
  • Hallo Jason,


    schau mal hier:


    WISIA Wissenschaftliches Informationssystem für den internationalen Artenschutz


    Dann unter Suchbegriff "Papilio machaon" eingeben.


    Dann erhältst Du den aktuellen Schutzstatus für Deutschland.


    Dann wirst Du sehen, dass Papilio machaon gemäß BArtSchV Novellierung [BV], Anhang 1, bzw. nach BNatSchG [BG], Status: b, seit 31.08.1980 streng bzw. besonders geschützt ist.


    LG Thomas

  • Hallo Jason, hallo Thomas,


    Jason, Deine Angaben widersprechen sich nicht (leider)
    Der Schutzstatus hat leider nichts mit der Gefährdung zu tun. Die Rote Liste ist nur eine Empfehlung (eine Art Gutachten),
    die der Gesetzgeber verwenden kann aber nicht muss. Auch hat der Schwalbenschwanz im Vergleich mit anderen Arten (z.B. Goldene Acht)
    nur sehr wenig im Bestand abgenommen. Seine Unterschutzstellung hat als besonders attraktive Art wohl eher den Grund das Sammeln von Schmetterlingen von vorherein zu unterbinden, da man meist mit attraktiven Arten beginnt.


    Thomas, entweder besonders oder streng geschützt, beides geht nicht. Ich glaube er ist "nur" besonders geschützt. Der Unterschied wird
    dann deutlich wenn bei einem Verstoß zur Kasse gebeten wird.


    BG
    Walter

  • Hallo Walter,


    ich habe nicht gesagt, dass P. machaon besonders UND streng geschützt ist, ich habe auf die rechtliche Grundlage, das BNatSchG [BG], verwiesen, wo man via WISIA nachlesen kann, welchen Schutzstatus diese Art genießt. Und das ist nach BNatSchG [BG] streng BZW. besonders geschützt. Liest man dort weiter, dann kommt man schnell drauf, dass P. machaon seit 31.08.1980 BESONDERS GESCHÜTZT ist!


    Aber deswegen hatte ich eigentlich den Link zu WISIA gepostet, damit solche Diskussionen nicht nötig sind, dort steht eigentlich alles ganz genau, und es erspart einem, hier Romane zu schreiben.

  • ....und noch ein kurzer Hinweis zur Klärung der vielleicht aufkommenden Folgefrage:
    dieser "besondere Schutz" ist ein rein nationaler (deutscher) Schutzstatus um die deutschen Populationen zu schützen.
    Der Schutz erstreckt sich nicht bzw. nur teilweise auf ausserdeutsche Populationen, wenn es um die Einfuhr derer nach Deutschland geht.


    Wenn du....rein theoretisch....an der Grenze zu einem Nachbarland Deutschlands ohne Sammelgenehmigung auf deutschem Staatsgebiet einen machaon fängst begehst du eine Ordnungswidrigkeit und kannst dafür belangt werden.
    Fliegt derselbe machaon über die Grenze ins Nachbarland und du fängst ihn dort, natürlich beachtest du dabei die dortige nationale Gesetzeslage..., und bringst dann den machaon wieder nach Deutschland, so ist er legal.
    Du musst nur schlüssig beweisen können, dass du ihn im Nachbarland gefangen/gesammelt hast.


    Wiiiiiheerrr......es lebe der Amtsschimmel :face_with_rolling_eyes: , aber das ist nun mal so......


    Grüße
    Rudi

  • Danke Rudi. Dass dieser Schutz nur auf Deutschland bezogen ist war mir bewusst, doch du hast eine andere Frage die sich mir stellte beantwortet. :smiling_face:


    Ich bin bald in Norwegen und habe mich gefragt, ob ich einen dort nicht geschützten Falter nach Deutschland einführen darf, auch wenn dieser hier geschützt ist.


    Tja so ist das halt in Deutschland. :applaus:


    Danke für eure Antworten.


    Liebe Grüße,
    Jason

  • Frage an die Juristen:
    Ich fange ein Weibchen in einem Land, wo der Schwalbenschwanz nicht geschützt ist, und lasse es Eier legen. Sind die Eier geschützt, auch wenn sie in Deutschland gelegt werden, oder erst deren Nachkommen? Und wie ist das, wenn ich ein Weibchen (legal aus Ausland) ausbinde und mit einem Männchen aus Deutschland (Freilandanflug) paare. Ist das legal oder bereits eine Ordnungswidrigkeit?
    Und: gilt nicht die Unschuldsvermutung? Wie sollte ich denn belegen, dass ein Falter legal gefangen wurde?
    Vielen Dank, Volkart.

  • Hallo Volkart.


    Wir haben hier keinen Juristen bei der Hand der sich hieb und stichfest im Artenschutz auskennt.
    Solltest du eine juristisch verbindliche Antwort anstreben bleibt dir fast nur der Weg dich direkt mit deinen Fallbeispielen ans Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu wenden.


    Ich war die letzten Jahre des Öfteren in Kontakt mit dem BfN um eben solche Fallbeispiele für geplante Sammelreisen im Vorfeld zu klären und aufgrund der mir gegebenen Antworten versuche ich nun meine Sicht darzulegen.
    Dies stellt allerdings keine, mir nicht erlaubte Rechtsberatung und damit auch keine rechtsverbindliche Aussage dar!


    Erstens: es geht hier um machaon und nur um machaon :ausruf:


    Du fängst ein Weibchen im Land X legal, im Einklang mit den dort gültigen nationalen Gesetzen und verbringst es nach Deutschland, so hat das Weibchen immer noch die Herkunft X und ist kein deutsches Tier.
    Da machaon nach Deutschem Recht besonders geschützt ist, dürfen legal in einem Drittland in Besitz genommene Tiere auch legal nach Deutschland eingeführt und gehalten werden. Schon das Tier an sich ist legal und damit erst recht seine Nachkommen.


    Wenn du mit der Ausbindeaktion nicht das sich paarende Wildtier offensichtlich schädigst oder die einheimischen Populationen mit deiner Aktion gefährdest, was im Fallbeispiel machaon wohl kaum der Fall sein dürfte, verstößt du hiermit auch nicht gegen das BNatSchG. Du stellst dem Männchen nicht nach, fängst es nicht, störst es nicht, etc etc....es handelt mit seinem Paarungsakt völlig frei....auch wenn es in der Praxis nicht funktionieren wird.
    Aber wir spielen hier mal das Szenario durch
    Das fällt wohl unter "Samenraub alá Becker" :grinning_squinting_face:


    Bezüglich des Herkunftsnachweises gilt hier leider nicht die Unschuldsvermutung, sondern es ist vom Besitzer eines Tieres auf Verlangen der Behörden schlüssig nachzuweisen, woher das geschützte Tier ursprünglich kam.
    Das kann über Sammelgenehmigungen erfolgen, Zeugenaussagen, Dokumention von Sammelreisen etc.
    Aus diesem Grund sollte es für deutsche Züchter und Sammler auch die Normalität sein auf schriftliche Herkunftsnachweise für Arten, welche nach Deutschem Recht bei uns geschützt sind und aus Drittländern eingeführt werden, zu pochen um somit den Behörden auf Verlangen die Nachweise erbringen zu können.
    Ein Vorgehen, welches bei Vogelhaltern, oder in der Teraristik schon lange Standard ist.


    Grüße
    Rudi

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!