Sammlungsdiskussion aus "Kein Anbieter versendet mehr"

  • Bitte teilt mir doch mit, wo steht dass man NICHT Lichtfang betreiben darf.
    Im § 4 steht STRENG GESCHÜTZE ARTEN und VORHER muß man das Wörtchen UMZU einsetzen.


    Leimringe (Baumarkt, Gartenbaubetriebe), auch Pestizide, Scheinwerfer z.B auf Sportpätzen und 1000 andere Dinge
    würden sonst § 4 erfüllen, tun es aber nicht.
    § 4 hat eine ZIELSETZUNG-um streng geschützte Arten anzulocken. Beutzte Großbuchstaben, da man auf andere Sachen eingeht und alle verwirrt.


    Bin nicht gegen das Anlegen von Sammlungen, es ist eigentlich ein MUß für Anfänger.
    Bin nur gegen das KAUFEN von toten, unetikettierten ...Materials.
    Das Forum heißt ACTIAS und Zuchtmaterial davon ist extrem schön, (leicht) zu züchten, nachzuzüchten, präparieren
    und erlaubt (fast alle Arten).


    Gebt/gib mir doch mal das Gestz wo steht, das LICHTFANG verboten ist ohne nur zu schreiben, dass ich meine Meinung bei mir behalten soll.

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  • Moin,
    so ganz abwegig finde ich die Meinung von Policeman bezüglich Lichtfanganlagen nicht.
    Ich würde es auch so interpretieren, dass mir zumindest ein Vorsatz nachgewiesen werden muss, dass ich die Lichtfanganlage aufgebaut habe, um besonders geschützte Tiere (Wirbellose) anzulocken.
    Wenn durch meine Leuchtanlage auch besonders geschützte Arten anfliegen, so ist das eben billigend in Kauf zu nehmen.
    Ich könnte ja sonst jeden zur Anzeige (Ordnungswidrigkeit) bringen, der in seinem Geschäft oder Privatbereich einen elektrischen Insektenvernichter mit Leuchtquelle in Betrieb nimmt.


    Was sagt denn der Hausanwalt von ACTIAS, Herr RA Schütz dazu?
    LG
    Andreas

  • Moin,


    in bin kein Anwalt, aber so einfach ist das Thema leider nicht.


    §44, BNatSchG:


    Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
    (1) Es ist verboten,


    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,


    §4, Bundesartenschutzverordnung:


    Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
    (1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht
    besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie
    anzulocken, zu fangen oder zu töten:


    Satz 4. ...mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,


    Soviel zu den rechtlichen Vorgaben.
    Wo ihr Recht hab ist, dass dort nur von den besonders geschützten Arten die Rede ist.
    ABER es ist nicht so, dass in Deutschland nur 1-2 Arten besonders geschützt sind, sondern ausgesprochen viele Arten. Über Sinn oder Unsinn desselben wollen wir uns hier nicht unterhalten, das wäre für das Thema kontraproduktiv.
    Tatsache ist, dass du kaum eine Lampe aufstellen kannst, ohne dass ein besonders geschütztes Insekt mit anfliegt.


    Nun zur Motivation:
    Bei Pflanzenschutzmaßnahmen geht es um den Schutz von Kulturpflanzen.
    Für Scheinwerferanlagen auf Sportplätzen geht es um die Ausleuchtung von Sportveranstaltungen und es gibt entsprechende Genehmigungsverfahren und Auflagen...
    Für die Lampe an der Hauswand gibt es den Sinn der Ausleuchtung des Fußweges, so dass du dir zB den Knöchel nicht brichst.


    Was ist nun der Grund/die Motivation, dass ich in die "Natur" gehe und eine UV-Leuchte vor einer weißen Fläche hänge? Zum Pilze sammeln? Ausschließlich zum Anlocken von ungeschützten Tieren (PS: die besonders geschützten Käfer, Schmetterlinge und sonstiges Kleingetier schicke ich in die andere Ecke des Waldes?)
    Die Frage im Fall der Fälle wird sein, wie du den Amtsrichter davon überzeugst, dass du es völlig unvorhersehbar war, dass an dein Licht auch geschützte Arten geflogen kamen.
    Ich denke, das wird schwierig werden....


    Noch was, was anders ist im Artenschutz:
    Die Beweislastumkehr.
    Du als potentieller Fänger bist in der Beweislast, dass das Tier in deinem Besitz/Obhut oder wie immer du das nennen willst, legal ist.
    Und da schon das anlocken von besonders geschützten Tieren verboten ist, ausser man hat eine Ausnahmegenehmigung, will ich euch fragen wie ihr den entsprechenden Richter davon überzeugen wollt nach bestem Gewissen und fachlich versiert gehandelt zu haben?
    Damit kommt vielleicht ein 14-jähriger Jüngling mit dieser Argumentation durch, aber sicher kein volljähriger Entomologe, bei dem ein entsprechender fachlicher Hintergrund zu erwarten ist.


    Mir ist bis jetzt noch kein Fall in dieser Form bekannt, der bis vor Gericht kam, aber wer will, kann ja mal den Anfang machen und auf nen netten Richter hoffen. :grinning_squinting_face:
    Nur weil es noch nie geschah, heißt das nicht, dass man machen darf, was man möchte, weil es schon immer so war.



    Nochmal im Detail:

    Ich würde es auch so interpretieren, dass mir zumindest ein Vorsatz nachgewiesen werden muss, dass ich die Lichtfanganlage aufgebaut habe, um besonders geschützte Tiere (Wirbellose) anzulocken.
    Wenn durch meine Leuchtanlage auch besonders geschützte Arten anfliegen, so ist das eben billigend in Kauf zu nehmen.

    Nein, das ist nicht billigend in Kauf zu nehmen.
    Wenn du mit einer normalen Spinnrute im Meer nach Forellen fischt und dann nen Schweinswal dran hast, dann wäre das billigend in Kauf zu nehmen. Aber das Risiko den Schweinswal am Haken zu haben, ist deutlich geringer, als besonders geschützte Insekten am Licht zu haben. :winking_face:
    Und du gehst auch nicht mit ner Taschenlampe in den Wald zum Anlocken von Insekten, sondern mit einer bestimmten, fängigen Anlage. Also ist das Motiv klar formuliert.

    Ich könnte ja sonst jeden zur Anzeige (Ordnungswidrigkeit) bringen, der in seinem Geschäft oder Privatbereich einen elektrischen Insektenvernichter mit Leuchtquelle in Betrieb nimmt.

    Sind die mittlerweile nicht verboten, so weit ich weiß?



    Bitte teilt mir doch mit, wo steht dass man NICHT Lichtfang betreiben darf.
    Im § 4 steht STRENG GESCHÜTZE ARTEN und VORHER muß man das Wörtchen UMZU einsetzen.

    Dein Problem, Manfred, dass du nie genau liest: es sind die besonders geschützten Arten und nicht nur die streng geschützten.
    Besonders geschützte Arten gibt es weit mehr, als die streng geschützten.

    § 4 hat eine ZIELSETZUNG-um streng geschützte Arten anzulocken. Beutzte Großbuchstaben, da man auf andere Sachen eingeht und alle verwirrt.

    Du verwirrst mich gerade MIT deinen unnötigen Großschreibungen. :smiling_face_with_horns:

    Gebt/gib mir doch mal das Gestz wo steht, das LICHTFANG verboten ist ohne nur zu schreiben, dass ich meine Meinung bei mir behalten soll.

    Hat Heiko und Steffen und nun auch ich getan. Bitte aber auch genau und in Ruhe lesen :exclamation_mark:
    Deine Meinung kannst du hier ohne weiteres äußern, wie auch alle anderen ACTIAS-Mitglieder.


    Solltest du wirklich Interesse daran haben, Klarheit zu schaffen, dann schreib doch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn an, erkläre die Lage und bitte um ihre schriftliche Stellungnahme. Aber lass bitte ACTIAS aussen vor, denn solch eine Anfrage kann nur eine natürliche Person stellen.


    In dieser Form habe ich für mich heraus gefunden, wie und was bezüglich des Artenschutzes in welcher Form die Schmetterlingszucht in Deutschland erlaubt ist und welche Vorgaben erfüllt werden müssen, damit man rechtskonform agieren kann. Die Zusammenfassung dazu findest du im Internen.


    Es wäre toll, wenn du dir den Schuh anziehen würdest, du als weithin bekannter und geachteter Entomologe mit entsprechendem fachlichen Hintergrund.
    Dich kann man nicht so leicht ignorieren und was hättest du schon dabei zu verlieren? :grinning_squinting_face:


    Gruß
    Rudi


    PS: hast du den Netiquete-Eintrag auf Wikipedia gelesen? :kissing_face:

  • Hallo Rudi,


    ok, ich mache einen Rückzieher. Du hast recht. :thumbs_up:


    Elektrische Insektenvernichter sind in der Tat im Außenbereich verboten.


    (Elektrischer Insektenvernichter – Wikipedia)


    Auch die Verwendung von Leuchtmitteln ist wohl nicht zulässig. In meinem ersten Post hatte ich den Nachsatz zu §4 der BArtSchV (der bisher nicht zitiert wurde) nicht aufmerksam genug gelesen und dann daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen.


    Nachstehend der Vollständigkeit halber der angesprochene Nachsatz


    LG


    Andreas




    Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Satz 1 Nr. 6 gilt nur für Tiere der besonders geschützten Arten.


    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist es gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen, ausgenommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land- oder fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.


    (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies


    1.


    zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,


    2.


    zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder


    3.


    für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke


    erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates nicht entgegenstehen.


    (4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), bleibt unberührt.

  • Man soll natürlich auch die Kirche im Dorf lassen.


    Mittlerweile hat es sich sogar bei Behörden herum gesprochen, dass die "bösen" Entomologen, ob sie nun beobachten, fangen oder nur fotografieren, nicht für den Artenrückgang und -schwund verantwortlich gemacht werden können, sondern selbst eine aussterbende Specis sind, deren Hilfe man (ohhh Schreck) in Zukunft wohl wieder verstärkt brauchen wird.
    Ich glaube aber nicht daran, dass sich deshalb in Bezug auf die Gesetzgebung in naher Zeit in Deutschland was ändern wird. Dafür sind wir Deutschen viel zu träge.


    Und wo kein Kläger, da kein Richter. Aber wo noch nie ein Kläger war, kann sich auch was ändern, wenn der richtige Paragraphenreiter zum falschen Zeitpunkt daher kommt.


    Aus diesem Grund wäre es für mich unverantwortlich hier öffentlich zu schreiben oder kommentarlos stehen zu lassen, dass es grundsätzlich erlaubt sei Lichtfang/Anlockung mit Licht zu betreiben, da hier auch Laien und/oder Jugendliche mitlesen.
    Es ist erlaubt, wenn man die nötigen Formalitäten hinter sind bringt. Das muss klar sein.


    In dem Sinne nicht verärgert sein über die §-Ansammlung in den vorangegangenen Beiträgen; wir kommen dem halt nicht aus.


    Gruß
    Rudi


    PS: sollte ich mich irren oder die Informationen falsch interpretiert haben, die ich vom BfN erhalten habe und ein Lichtfang ohne Genehmigung wäre tatsächlich erlaubt, wäre ich einer der ersten, der JUHU schreien würde. :winking_face:

  • Grüße,


    ich möchte hier noch anmerken, daß es nicht sehr schwer war, die Genehmigung zu erhalten. Das Ganze kostet halt Zeit.
    Hier in Bayern reicht es nicht die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt oder der Stadt um die Genehmigung zu bitten, man muß nach ganz oben.
    War aber trotzdem kein Problem.
    Ich hab mir im Internet den zuständigen Sachbearbeiter für Ausnahmegenehmigungen gesucht. Dazu bin ich auf die Internetseite der Regierung Niederbayern gegangen.
    Dem Sachbearbeiter hab ich dann eine E-Mail geschickt mit dem Antrag für die Genehmigung und mit einer Begründung warum ich die haben will.


    Insgesamt waren da 4 E-Mails und 3 Telefonate nötig, um alle Unklarheiten beiseite zu schaffen.


    Die Genehmigung bei mir gilt für den Landkreis Straubing-Bogen und die kreisfreie Stadt Straubing, für mehr habe ich auch nicht beantragt. Kann gut möglich sein, wenn ich den Landkreis Deggendorf mit beantragt hätte, daß ich den dann auch bekommen hätte.


    Ebenso habe ich beantragt Tagfalter zu fangen und sie kurzfristig aus der Natur entnehmen zu dürfen um die Art sicher bestimmen zu können, auch dem wurde stattgegeben. Mehr habe ich auch nicht beantragt, möglicherweise wäre mir eine Belegsammlung auch möglich gewesen, wenn ich sie beantragt hätte.
    Bei den Nachtfaltern und der Lichtfanggenehmigung wurde eigentlich auch nur dem stattgegeben, was ich beantragt hatte, mit dem Zusatz, ich dürfe nur die unabdingbare Anzahl von Tieren der Natur entnehmen, die für Forschungszwecke nötig ist.


    Ich habe für 1 Jahr beantragt, mir wurde eine Genehmigung für 2 Jahre erstellt. Ich darf Naturschutzgebiete nicht betreten und geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Naturdenkmäler nicht berühren.
    Da ist schon wieder so ein Punkt, den ich unbedingt geklärt haben wollte. Geschützte Landschaftsbestandteile sind keine Landschaftsschutzgebiete, die darf ich nämlich betreten und auch darin Leuchten.
    Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist beispielweise eine Seggenwiese wie sie an der Donau bei uns vorkommt. Da steht auf dem Schild auch "geschützter Landschaftsbestandteil".
    Amtsdeutsch halt.


    Ihr seht, es ist keine Hexerei den regulären Weg zu gehen. Alles in Allem, vom Antrag bis Erhalt der Genehmigung dauerte es 4 Monate.


    Die Listen auszufüllen und die LfU Nummern der Falter zu finden ist dann etwas schwer und am Anfang auch zeitraubend. Ich bekam beides von der Regierung in Landshut zugesendet. Die Liste mit den LfU Nummern habe ich bearbeitet und alles was nicht Schmetterling ist gelöscht. Etwas unübersichtlich ist auch, das die Falter mit sämtlichen Synonymen drin stehen. Da muß man sich halt durchkämpfen.
    Ich hab mir nun eine eigene Liste erstellt, mit den gültigen Namen und den dazugehörigen LfU Nummern, das war etwas zeitraubend aber nun brauch ich auch nicht mehr viel zu suchen, wenn ich die Liste ausfülle.


    Fertig sieht das so aus:



    Und so sieht meine Liste der LfU Nummern aus:



    Wie gesagt am Anfang etwas Arbeit, in den Folgejahren leichter. Neue Arten muß ich natürlich wieder aus der Originalliste suchen.


    Viele Grüße, Heiko

    • Offizieller Beitrag

    Hallo an alle,


    Manfred alias Policeman hat mich gebeten, ein paar Erläuterungen zu § 4 "Bundesnaturschutzgesetz" in die Diskussion einzubringen.


    Zunächst einmal zu den Begrifflichkeiten:
    Es gibt verschiedene Rechtsvorschriften, die sich mit dem Schutz wild lebender Tiere befassen. Dazu gehören nationale Gesetze, EU-Recht und Internationales Recht wie beispielsweise das wohl allgemein bekannte Washingtoner Artenschutzabkommen.


    Es heißt weder „Naturschutzgesetz“, wie Manfred es formuliert oder „Bundesartenschutzabkommen“, wie es Heiko formuliert, sondern „Bundesartenschutzverordnung“, sofern in dieser Diskussion von § 4 die Rede ist. Das ist insoweit wichtig zu sagen, weil es neben der Bundesartenschutzverordnung beispielsweise auch das Bundesnaturschutzgesetz oder eben auch das Washingtoner Artenschutzabkommen gibt.


    Innerhalb der Artenschutzgesetze unterscheiden die verschiedenen Rechtsvorschriften nach verschiedenen „Schutzstufen“, um verschiedene Stufen der Unterschutzstellung auf nicht gefährdete, gefährdete und extrem gefährdete Arten anwenden zu können. Insofern ist in den Vorschriften die Rede von


    allgemein geschützten Arten (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz):


    Dazu gehören alle wild lebenden Tiere und Pflanzen. Nach § 39 ist es bei den allgemein geschützten Arten zum Beispiel verboten, wildlebende Tiere „mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Was ein „vernünftiger Grund“ ist, ergibt sich aus Kommentierungen und Durchführungsverordnungen zu diesem §.


    besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nummer 13 Bundesnaturschutzgesetz):


    Dazu gehören bestimmte Arten, die in den Anhängen verschiedener nationaler und internationaler Rechtsvorschriften explizit namentlich aufgeführt sind. Zu diesen besonders geschützten Arten beinhaltet § 4 Bundesartenschutzverordnung eine Aufzählung von Hilfsmitteln, mit denen der Zugriff auf die darunter fallenden Tiere verboten ist. Unterschieden wird insoweit zwischen wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten (viele Reptilien und Insektenarten) und andererseits nicht besonders geschützten Wirbeltierarten (zum Beispiel Rehe). Nach der in der Bundesartenschutzverordnung enthaltenen Auflistung sind beispielsweise Schwalbenschwanz und Trauermantel besonders geschützte Arten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit § 69 Bundesnaturschutzgesetz dar, wenn man diesen Arten zum Beispiel mit Fangnetzen nachstellt oder diese fängt, wobei schon fahrlässiges Handeln ein Bußgeld nach sich ziehen kann (wenn man erwischt wird …) und erst recht natürlich vorsätzliches Handeln, also das bewusste Sammeln besonders geschützte Arten. Wer Schwalbenschwänze in Deutschland beispielsweise sogar gewerbsmäßig, also nicht nur für private Zwecke, fängt, um damit Handel zu treiben, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern sogar eine Straftat gemäß § 71 Bundesnaturschutzgesetz.


    streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nummer 14 Bundesnaturschutzgesetz):


    Dazu gehören Arten, die ebenfalls in nationalen und internationalen Rechtsvorschriften namentlich aufgelistet sind wie zum Beispiel seltene Arten wie Fledermausschwärmer und Löwenzahnspinner. Die Rechtsfolgen von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zum Schutz streng geschützte Arten sind noch gravierender als die vorstehend beschriebenen zu den besonders geschützten Arten. Wer vorsätzlich eine streng geschützte Art wie beispielsweise Arctia villica, den Schwarzen Bären, per Köder oder Lichtfang fängt, begeht ebenfalls eine Straftat.


    In begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall von den Zugriffsverboten Ausnahmen zulassen. Einen solchen Fall hat Steffen alias steffen 1978 in dieser Diskussion dargestellt, wo ihm eine konkrete Genehmigung auf Antrag erteilt wurde, und zwar ausdrücklich für rein wissenschaftliche Zwecke. Für andere Zwecke hätte er sicherlich keine Genehmigung erhalten.


    Was nun die Frage angeht, ob das Anlegen einer eigenen Sammlung erlaubt ist oder nicht, beantwortet sich die Frage streng genommen schon durch meine Erklärungen zu den allgemein geschützten Arten, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere jeder Art ohne vernünftigen Grund zu töten. Es bedarf somit noch nicht einmal einer besonders geschützten oder streng geschützten Art, um durch das Anlegen einer Sammlung gegen Gesetze zu verstoßen. Ob das nun sinnvoll ist oder nicht, darf hier natürlich gerne diskutiert werden; am Ende gelten die Gesetze aber für alle. Auch wenn sicherlich private Sammlungen in erheblichem Umfang existieren, dürfte es sich in vielen Fällen um nicht erlaubte Sammlungen handeln. Wenn sich daraus Probleme ergeben, dann wie bei einigen meiner Mandanten, wo derartige Sammlungen in der Bekanntschaft gezeigt oder einzelne Exemplare auf Plattformen zum Verkauf angeboten werden und engagierte Bürger Strafanzeige erstatten.


    Zum Thema "Lichtfang":
    Lichtfang ist nichts anderes, als nachtaktiven Tieren eine (Licht-) Falle zu stellen, nämlich Anlocken durch Licht mit dem Zweck, die angelockten Tiere zu fangen. Auch da gilt, dass das ohne "vernünftigen Grund" schon allgemein bei jedem wild lebenden Tier verboten ist.Dass die Praxis unter vielen Entomologen anders aussieht, ändert jedoch nichts an der Rechtslage!


    Das Thema Artenschutz ist sehr kompliziert und verschachtelt, gerade auch was z. B. die Frage angeht, ob nur eine vorsätzliche oder auch schon eine fahrlässige Begehensweise strafbar ist oder nicht. Darüber könnte man stundenlang referieren.


    Herzliche Grüße


    Robert

  • Dazu gehören alle wild lebenden Tiere und Pflanzen. Nach § 39 ist es bei den allgemein geschützten Arten zum Beispiel verboten, wildlebende Tiere „mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Was ein „vernünftiger Grund“ ist, ergibt sich aus Kommentierungen und Durchführungsverordnungen zu diesem §.

    Guten Morgen, Robert.


    Kann man im www diese Kommentierungen und Durchführungsverordnungen finden?
    ZB auf ECLI, oder nur in den kostenpflichtigen Angeboten, wie beck-online?
    Oder hättest du einen anderen Tip für mich?


    Gruß
    Rudi

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Rudi,
    hallo an alle,


    öffentlich zugängliche Kommentierungen zu den Gesetzen und Verordnungen sind im Internet selten anzutreffen. In der Regel findet man diese in kostenpflichtigen Datenbanken wie beck-online usw. oder natürlich in entsprechenden (teuren) Fachbüchern wie Kommentaren und Kurzkommentaren zu bestimmten Gesetzen.


    Wie man generell, also nicht nur artenschutzrechtliche, Gesetze, Richtlinien und Verodnungen auslegt und anwendet kann man daneben auch mitunter aus im Internet veröffentlichten Urteilen ablesen, wobei Urteile über Insektensammler äußerst selten zu finden sind. Eher stößt man auf Urteile mit Bezug zu Reptilien, Amphibien und Vögeln, für letzteres z. B. hier:


    AG Ahlen, Urteil vom 14.06.2016 - 5 Ds-540 Js 1459/15-291/15 - openJur


    Dann gibt es z. B. noch die "Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht",


    Vollzugshinweise.pdf


    die sehr lesenwert und aufschlussreich sind und von der LANA erstellt wurden. Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) ist ein Gremium, in dem die Vertreter der obersten Naturschutzbehörden der Bundesländer und der Bund über die Schwerpunktthemen des Naturschutzes beraten.



    Diese Informationen helfen juristischen Laien aber nur bedingt. Juristische Laien neigen in der Regel dazu, veröffentlichte Urteile zu verallgemeinern, eigenes Halbwissen unreflektiert weiterzugeben und derartige Informationen ohne das nötige Hintergrundwissen zu lesen und dann falsch zu interpretieren. Das gilt z. B. für die komplexen Straf- und Bußgeldvorschriften des Artenschutzrechts hinsichtlich der Frage, ob bei bestimmten Handlungen für eine Strafbarkeit vorsätzliches Handeln vorliegen muss oder ob auch schon bedingter Vorsatz ausreicht oder bestimmte Formen von Handlungen auch schon bei fahrlässiger Begehung strafbar sind. Letztendlich ist jeder Fall anders und muss daher speziell vor dem Hintergrund der betreffenden Vorschriften geprüft werden. Dass das Artenschutzrecht nicht einfach zu verstehen ist, zeigen schon die vielen hier geschilderten Erfahrungen und Meinungen der Mitglieder. Ein Blick ins Gesetz reicht eben oftmals nicht aus.


    Wenn man es ganz streng betrachtet, ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts eigentlich so gut wie alles, was wir Entomologen im Rahmen unseres Hobbys machen, verboten. Das gilt selbst für das doch eigentlich harmlose Fotografieren von Schmetterlingen. Wer den Apollo Parnassius apollo im Moseltal aus nächster Nähe fotografieren will "stellt ihm nach" und stört seinen Lebensraum. Der Apollofalter ist nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie als Anhang-IV-Tier streng geschütz (und übrigens nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen als Anhang-II-Tier die einzige weltweit geschützte nichttropische Schmetterlingsart!). Insoweit gibt es sogar einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch, nämlich § 329 Abs. 3 Ziff. 6 StGB:


    329_StGB.htm


    So, genug Rechtskunde für heute! Keiner sollte sich dadurch dieses schöne Hobby vermiesen lassen. Letztendlich sollte unser aller Ziel sein, Schmetterlinge (und natürlich alle anderen Tiere) zu achten und zu schützen.


    Herzliche Grüße
    Robert

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  • Danke für die Infos, Robert.


    Die LANA hab ich gestern schon gefunden und mal durchgelesen und auch die Vollzugshinweise.
    Schade, dass es die anderen Kommentierungen nur kostenpflichtig zur Einsicht gibt. Ich muss mir mal nen Freund suchen, der Jura studieren will.... :grinning_squinting_face:


    Diese Informationen helfen juristischen Laien aber nur bedingt. Juristische Laien neigen in der Regel dazu, veröffentlichte Urteile zu verallgemeinern, eigenes Halbwissen unreflektiert weiterzugeben und derartige Informationen ohne das nötige Hintergrundwissen zu lesen und dann falsch zu interpretieren.

    Klar, dass diese Tendenz besteht.
    Jedoch wäre es auch falsch sich als Laie nicht mit der Thematik zu befassen, sich nicht zu informieren um sich daraus eine Meinung zu bilden, die den eigenen Handlungen dient.


    Selbst juristische Profis sind ja nicht unbedingt einig in der Auslegung von Rechtsfragen; wie sonst käme es zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht?
    Und dann dazu, dass oftmals eine Partei der Beteiligten das Nachsehen hat. :winking_face:



    So, genug Rechtskunde für heute! Keiner sollte sich dadurch dieses schöne Hobby vermiesen lassen. Letztendlich sollte unser aller Ziel sein, Schmetterlinge (und natürlich alle anderen Tiere) zu achten und zu schützen.

    Nun, der Mensch schützt und achtet mehr, was er kennt. Ich möchte sogar noch einen Schritt weiter gehen auch wenn dies ein bisschen provokant sein mag:
    Der Mensch schützt und achtet umso mehr was er kennt und nutzen darf. Darum eine, hoffentlich, letzte Frage von mir; wobei ich befürchte, dass es darauf keine allgemeine Antwort geben wird.


    Was mich interessieren würde, sind die "vernünftigen Gründe", die eine Entnahme von "allgemein geschützten" wild lebenden Tieren nach
    § 39 Abs.1 Ziff.1 BNatSchG erlauben: "Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten".


    Dass hierbei die besonders und streng geschützten Arten aussen vor sind, ist klar und soll jetzt kein Thema sein :ausruf:


    Ist die Entnahme von 20 Raupen des Tagpfauenauges zur Weiterzucht im Kindergarten mit nachfolgender Freilassung ein vernünftiger Grund, der vor einem Gericht Bestand haben würde?


    Ist die Entnahme eines Weibchen einer Autographa gamma zur Eiablage ein vernünftiger Grund, wenn ich dadurch Einsicht in die biologischen Abläufe der Art erhalte und gegenüber einer Veröffentlichung derselben offen bin?
    Mit Hintergrund zum Art. 5 Absatz 3 GG "Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre"


    Ist die Anlage einer wissenschaftlich aufgebauten Insektensammlung ohne spezielle Sammelgenehmigung ein vernünftiger Grund?


    Schmetterlinge haben immer den Touch des Schönen und Anmutigen und darum werden gerne sie als Beispiel für Individuenschutz heran gezogen....aber der formulierte Schutzstatus in §39 erstreckt sich auch auf zB Fliegen, Wanzen, Mücken....da wird im Gesetz kein Unterschied gemacht. Also...wird hier mit unterschiedlichem Massstab gemessen, ob ich nun Schmetterlinge in eine Sammlung überführe oder die allseits unbeliebten Schmeißfliegen?
    Eigentlich sollte es keinen Unterschied darstellen, ob ich nun 50 Kleine Füchse oder 50 Schmeißfliegen einer Art töte.


    Und wer hat noch keine Schmeißfliege getötet, nur weil sie grad in Reichweite war? Was für eine Schandtat und noch dazu völlig unwissenschaftlich motiviert. :face_with_open_mouth:


    Vielleicht hast ja noch mal nen Nerv auf meine Fragen einzugehen, Robert.
    Wenn nicht, auch gut und ein schönes Restwochenende.


    Rudi

  • Eine interessante Diskussion.


    Gibt es eigentlich - ganz konkret - Tag- oder Nachtfalterarten, die ausgestorben sind oder vom Ausssterben bedroht sind, weil Sammler zuviele Exemplare der Natur entnommen haben?


    Warum ist es in der BRD legal, Schwalbenschwanz-Raupen zu töten, weil sie den Dill im Garten abfressen, aber illegal, solche Raupen im Haus bis zum fertigen Schmetterling zu züchten, um diese Falter dann freizulassen?


    Wiesen mit tausenden Raupen oder Puppen werden einfach abgemäht, das geschieht jeden Tag und da kräht kein Hahn danach, aber wehe, ein Sammler bückt sich nach einer Raupe? Im Englischen würde man so etwas als "Double Standards" bezeichnen. Schutz sieht, meiner Meinung nach, anders aus. Da sollte man nicht mit den Sammlern anfangen, von denen es sowieso nur eine Handvoll gibt. Oder richten sie wirklich so großen Schaden an - mehr als Gift, Maschinen usw.?

  • Die Aussage mit der Mahd: ist das reine Polemik oder hast du schon mal versucht hier was zu verändern?


    Ich kann aus persönlicher Erfahrung sagen, dass es die zuständigen Behörden durchaus interessiert und sich auch bemüht wird, wenn man schützenswerte Flächen meldet.
    Nicht immer ist eine Abänderung der Nutzung so einfach, deshalb habe ich für mich entschieden mich vorrangig auf FFH IV Arten zu fokussieren, vor allem Lycaena dispar
    (einfach nachzuweisen, die Biotope hatten bisher immer eine hohe Biodiversität usw..) da hier auch Maßnahmen zum Schutz außerhalb von Schutzgebieten vorzunehmen sind.


    Als ich das erste Vorkommen gemeldet habe, habe ich auch um eine Sammelgenehmigung für Lycaena dispar Raupen angefragt (um am deren Parasitoide zu kommen). Bevor ich eine Antwort bekommen habe, habe ich den zuständigen Mitarbeiter mit einem Fangnetz auf der gemeldeten Fläche angetroffen und angesprochen..
    Ergebnis: eine Sammelgenehmigung "Wiener Art". Sprich unbürokratisch. (Für meine Zwecke vorerst ausreichend) und eine weitere Zusammenarbeit über den Naturschutzbund, die durchaus Vorteile hat.


    Anstatt immer nur zu polemisieren, wenn es um Behörden und Naturschutz geht, wäre es wirklich wünschenswert positiv Beispiele aufzuzeigen und andere zu ermuntern mit Behörden in Kontakt zu treten.

    • Offizieller Beitrag

    Tja, Rudi, jetzt kommen wir genau in den Bereich, den ich ansprach:
    Es kommt nicht darauf an, wie edel Deine Absichten sind. Moralische Rechtfertigungen für unseren Umgang als Hobby-Entomologen gibt es massenweise, aber die zählen aus juristischer Sicht nicht. Dem Artenschutz ist es egal, ob Du ein paar Kindergartenkinder mit Lebedmaterial aus der Natur aufklärst oder eine "wissenschaftliche" Sammlung aufbaust. Du entnimmst Tiere aus der Natur und allein das ist für viele andere Nachahmer Rechtfertigung genug es aus ähnlichen oder anderen angeblich ebenso edlen Gründen zu tun. Wo ziehst Du da die Grenze? Wer definiert "wissenschaftlich"? Frag 10 Entomologen und Du bekommst 10 Erklärungen aus jeweils deren Sicht, was sie für sich als wissenschaftlich betrachten. Ein schwieriges Thema ...


    Was ein "vernünftiger Grund" ist, steht in den Kommentierungen. Alle Deine Beispiele sind sicherlich kein "vernünftiger Grund" im juristischen Sinn, aber moralisches natürlich durchaus ehrenwert. Und wenn Du Dich auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufst, hat das immer vor dem Hintergrund einer Interessenabwägung zu erfolgen. Diese Freiheit ist ja nicht grenzenlos und hat da ihr Ende, wo andere Belange gefährdet werden.


    Es hilft auch überhaupt nicht, immer wieder Straßenverkehr, Landwirtschaft, Insektizide usw. als Hauptübeltäter anzuprangern und das gegen die eigene angeblich so edle Sammeltätigkeit abzuwägen.


    Man kann sich insoweit politisch engagieren oder eben auch vor Ort etwas bewegen, wie sasha es vorstehend beschrieben hat, indem man sich z. B. in Naturschutzorganisationen engagiert oder Behörden auf Vorkommen bestimmter Arten hinweist in der Hoffnung, dass bestimmte Biotope dann eben auch entsprechend geschützt werden, z. B. durch auf die Entwicklungszyklen abgestimmte Mahd von Wiesen.


    Es ist übrigens in Deutschland auch keineswegs erlaubt, im Garten Schwalbenschwanzraupen am Dill zu vergiften, wie hlindner es formuliert! Wenn es doch passiert, wird die Chemieindustrie es als "Kollateralschaden" abtun. Verboten ist es trotzdem, aber wo kein Richter ...


    Über dieses Thema könnten wir stundenlang diskutieren, aber wirklich hilfreich sind diese Diskussionen nur dann, wenn man, wie sasha es anscheind lobenswert umsetzt, sich aktiv im Artenschutz und Naturschutz engagiert, aber eben unter Einhaltung der geltenden Gesetze, sprich: in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden und Naturschutzorganisationen, und dann derartige Dinge diskutiert. Insofern bin auch ich wie sasha unbedingt dafür, nicht immer über die Zustände rumzujammern, sondern die Initiative ztu ergreifen und Misstände aufzuzeigen und vielleicht auch mal detailliert von eigenen Methoden und Erfolgen zu berichten, damit wir alle inspiriert werden.

  • Es hilft auch überhaupt nicht, immer wieder Straßenverkehr, Landwirtschaft, Insektizide usw. als Hauptübeltäter anzuprangern und das gegen die eigene angeblich so edle Sammeltätigkeit abzuwägen.

    Hallo Herr Schuetz,
    das (Zitat mitsamt Erläuterungen) ist der beste (juristische) Beitrag, den ich seit Jahren hier gelesen habe!
    Vielen Dank dafür.


    Bevor mich nun alle steinigen: Dürft Ihr einfach so überall angeln (ohne Angelschein und Tageskarte/Dauerkarte)? Dürft Ihr, weil Euch das Fell oder der Kopf des Braunbären so gefällt (nicht A. caja, ich meine tatsächlich den Braunbären Ursus arctos), diesen schießen? Dürft Ihr einfach so auf die Jagt gehen? Dürft Ihr in Eurem eigenen Garten einen Hasen schießen, falls dort einer rumhoppeln sollte? Dürft Ihr Tauben schießen, weil sie Euer Terrassendach "zu koten"? Hmm… Ich glaube eher nicht.


    Aber: die bayerische Staatsregierung darf einen Braunbären, der drei Schafe reißt, erschießen lassen. Unfair, oder? Nein, nicht unfair! Sinnvoll, manchmal zumindest. Gesetze sind nicht dazu da, einen Einzelfall zu regeln, das machen Gerichte. Gesetze sind dazu da, einen Rahmen zu schaffen.


    Manche (aber sicher sehr wenige) von Euch tun immer so, als wären "Sammler" gegenüber Meisen oder Fischen oder Fledermäusen völlig irrelevant. Das ist falsch. Diese Tiere fangen nach Verfügbarkeit, aber Sammler sammeln (spätestens nach einer gewissen aktiven Zeit) nach Exklusivität. Das ist überhaupt nicht vergleichbar - und man sollte darüber vielleicht auch mal mindesten 3 Minuten nachdenken, wenn man es noch kann.


    Ich gebe Euch ein Beispiel: Ich bin nun mal kurz und fiktiv ein ganz wichtiger Milliardär, also ein Amazon Boss. Ich habe Geld wie Heu. Ich kaufe mir nun (für Unsummen) die südliche Frankenalb. Dort setze ich (sofern möglich und sinnvoll) einen ganzen Berg an Raritäten aus, die man nur noch dort finden kann...
    Ich gebe für 10 Euro eine Tageskarte für "Entomologen" aus. Was wird passieren? Mag sein, dass ein Entomologe vorbei schaut, aber viele werden es nicht sein. An Sammlern würde ich etwa 50 - 100 am Tag haben. Und was würden sie tun? Sammeln! Manche (wenige!) würden so viel sammeln wie sie können. Andere würden so viel sammeln wie sie "brauchen". Nach einer Saison müsste ich neu aussetzen, denn alles wäre weg, restlos! Ich erinnere da gerne an einen Beitrag bezüglich Catocala sponsa, falls dieser noch nicht vergessen sein sollte….


    Die Gesetze haben einen Sinn, im Gegensatz zu manch anderer Handlung.


    Dennoch möchte ich auch ein Stück weit konstruktiv sein. Und nun aufgepasst, damit ich nicht nur gesteinigt werde:


    Wenn man sich zum Beispiel mit nachtaktiven Raupen beschäftigen möchte, und diese mittels Taschenlampe suchen will - und sowohl die Funde als auch die Nahrungs-/Ansitzpflanze dokumentieren wird und öffentlich macht - und zudem die gefundenen Tiere dann bis zum Falter ziehen möchte (zu Bestimmungszwecken), und dann das Imago als Belegtier in einer (privaten) Sammlung aufnehmen möchte, hat man ganz sicher allerbeste Chancen, dieses Vorhaben bewilligt zu bekommen - ganz egal, ob man 14 Jahre alt ist, oder ob man ein 70-jähriger Professor ist. Der Grund ist, dass dies ein guter Grund ist :smiling_face:


    "Der gute Grund und die Frage nach der sinnvollen Handlung" beginnt ganz oft mit den Worten "nicht eigennützig, öffentlich, nachhaltig, wertig, wissensbringend"


    Mehr sage ich dazu nicht.


    Grüße
    Steffen

  • Hallo zusammen.


    Erstmal danke an Robert für den Input, der mir sicher nicht gefällt, ihn so erst mal zur Kenntnis nehme, aber sicher noch an anderer Stelle weiter hinterfragen werde. Es wäre für mich ein persönlicher Supergau des Gesunden Menschenverstandes. Aber....sei´s drum. Zuerst mal zur Kenntnis genommen.
    Danke, Robert und das meine ich wirklich so.



    Bevor mich nun alle steinigen: Dürft Ihr einfach so überall angeln (ohne Angelschein und Tageskarte/Dauerkarte)? Dürft Ihr, weil Euch das Fell oder der Kopf des Braunbären so gefällt (nicht A. caja, ich meine tatsächlich den Braunbären Ursus arctos), diesen schießen? Dürft Ihr einfach so auf die Jagt gehen? Dürft Ihr in Eurem eigenen Garten einen Hasen schießen, falls dort einer rumhoppeln sollte? Dürft Ihr Tauben schießen, weil sie Euer Terrassendach "zu koten"? Hmm… Ich glaube eher nicht.

    Steffen, deine Vergleiche hinken extrem. Du haust hier Wirbeltiere (Vogelschutzrichtlinie) und entsprechend streng geschützte Tierarten in die Diskussion, die zu diesem Moment nicht mehr Bestandteil der Diskussion waren, wenn man mal von Heinrichs machaon-Beispiel am Dill absieht, welches aber in einem anderen Kontext stand. Das wäre so, wie wenn du dem Fussgänger verbieten würdest, auf dem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße zu gehen.
    Erstaunlich, da du sonst ein aufmerksamer Leser bist....ich glaube hier bist du in deiner Argumentation etwas über das Ziel hinaus geschossen.
    Da hat dich wohl die Begeisterung für Roberts "besten Beitrag" etwas Höhe gewinnen lassen. :grinning_squinting_face:


    Auch mit deiner fiktiven Vorführung der von dir sehr einseitig dargestellten Sammlerhorden. Ich finde das schon fast geschmacklos übertrieben von dir, auch wenn es "nur fiktiv" ist, ist es in dieser Form nicht zielführend, da haltlos übertrieben an der Realität vorbei. Zu viel Fiktivität ist einfach nur unglaubwürdig und damit auch nur unangenehm, mehr nicht.
    Bevor man sich da eine Gruppe unter den Entomologen heraus pickt die man nicht mag, um sie dann an den multimedialen Pranger zu stellen, wäre es weitsichtiger auf die eigenen Taten zu blicken und zu reflektieren, ob da alles so toll ist.


    Während du hier die ach so "bösen" Sammler im Visier hast und dabei anscheinend frohlockst, geht´s mir mehr um den gesamten entomologischen Bereich.
    Denn wenn ich den Ausführungen von Robert glauben schenken soll ist jegliche Beschäftigung ohne staatliche Sondergenehmigung, mit der Androhung einer Ordnungswidrigkeit im Handgepäck, nicht erlaubt.


    Fotografieren von Wildtieren, vom Tagpfauenauge über die Schmeißfliege bis zur Kellerassel, denn ich könnte sie in irgendeiner Art und Weise in ihrer Lebensweise stören...
    Wenn man das mal durchdenkt, dürfte jedes Foto eines Fotografen, welches im Makrobereich aufgenommen wurde, eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sollte die Person nicht für das jeweilige Gebiet wo das Foto entstanden ist eine Ausnahmegenehmigung besitzen.
    Wer von uns hat schon mal einen Kleinen Fuchs auf einer Blüte fotografiert und der ist dabei dann irgendwann aufgeflogen und konnte nicht in Ruhe fertig saugen: ups...Ordnungswidrigkeit!


    Wie sieht es mit deinen Fotos aus, die du ausserhalb des Landkreises Eichstätt und dem Stadtgebiet Ingolstadt machst, Steffen? Machst du die "schwarz", ohne staatliche Genehmigung? Ich hoffe du bist dir bewusst, welchen negativen Einfluss du vermutlich auf die armen Tiere hast und auch auf jeden braven Fotografenkollegen, der sich an die Vorschriften hält und in diesen Biotopen nur mit Genehmigung fotografiert, so wie sich das gehört und dann durch so ein schwarzes Schaf wie dich motiviert, von der lauernden Naturschutzaktivistin in Strickpullover an den Ohren gezogen wird...!? Pass bloß auf, dass du da keinen Ärger bekommst, wenn dir der wahre Naturfreund im richtigen Moment ans Bein pinkelt....
    ...hallo! Ist diese Mini-Fiktion nicht beknackt?


    Wie sieht es mit den Online-Portalen aus, auf denen diese illegalen Fotos dann veröffentlicht werden/wurden: Fotocommunities, ACTIAS, Lepiforum, Käferforum, Libellenforum etc.....und das wiederum ist keine Fiktion.
    Insektenaufzucht in Bildungseinrichtungen illegal. Ich will jetzt gar nicht erklären was das für mich bedeutet, denn das käme einem Schildbürgertum gleich, das ich nicht in Worte fassen kann.


    Bin ich froh, dass es so beknackte Gesetze nicht in allen Staaten der EU gibt, so dass von ausserhalb noch legal Tiere eingeführt werden können, Hauptsache in Deutschland ist alles gut geschützt.
    Es lebe Deutschland, seine Bürokraten und seine willigen Bürger, ohne denen das System nicht funktionieren würde: Hurra, Hurra, HURRA!


    Ich besorge mir jetzt ne Genehmigung um in meinem Stadtgebiet Kindern die Entwicklung von Schmetterlingsraupen zeigen zu dürfen.
    Denn nur mit Genehmigung kann ich das auch, denn anderweitig wäre ich wohl zu blöd dazu.


    Rudi


  • Es hilft auch überhaupt nicht, immer wieder Straßenverkehr, Landwirtschaft, Insektizide, Lichtverschmutzung usw. als Hauptübeltäter anzuprangern und das gegen die eigene angeblich so edle Sammeltätigkeit abzuwägen.

    Es ist nun mal eine Tatsache daß die obengenannten "Hauptübeltäter" dafür verantwortlich sind. Ich würde sogar behaupten daß das zu 99,9 % zutreffend ist.
    Die "edlen Sammler" bewegen sich eher noch im Promillebereich. Der Gesetzgeber wählt hier den Weg des geringsten Widerstandes und das sind nun einmal die "sogenannten kleinen Sammler und Züchter".


    Viele Grüße von einem Sammler der schon seit über 6o Jahren diese katastrophale Entwicklung hautnah miterlebt.
    Werner

  • Servus Rudi,


    das Beispiel mit dem Bärenfell oder dem Hasen schießen von Steffen mag ja hochgegriffen sein, aber im Endeffekt ist es zutreffend.
    Als ich meine Fischerprüfung machte, hieß es, es handle sich um schmerzempfindende Wirbeltiere, darum muß man eine Prüfung absolvieren. Wegen richtiger Handhabung beim Fang und Tötung ohne das Tier zu quälen.
    Bei Insekten mag das nicht zutreffen, darum braucht man auch keine Prüfung ablegen. Aber dennoch, ob warmblütige Wirbeltiere, wechselblütige Wirbeltiere, kaltblütige Wirbeltiere oder eben Insekten, alle sind Wildtiere. Und wie uns Robert erklärte unterliegen sie alle einem Schutz, ob "Grundschutz" oder besonderem Schutz oder strengem Schutz.
    Wildtiere zu fangen, sie zu töten oder sonst was, es erfordert eben eine Genehmigung, ob nun mit oder ohne vorherige Prüfung.
    So is nun mal das Gesetz, da kann man nichts dran rütteln.
    Was das Fotogrfieren angeht, es wird da wohl keiner nen Aufstand machen, wenn ich Falter fotografiere, kein Staatsanwalt oder Richter wird da Urteile fällen, wenn ich nicht gerade die komplette Pampa niedertrample um das Foto zu schießen. Das Gleiche gilt wohl für Aufklärung mittels Raupen in Schulen oder Kindergärten oder auch zu Hause.
    Aber, wie ich schon schrieb oder auch Sascha und auch Steffen. Es ist nicht schwer mit den Behörden zu arbeiten. Das sind Menschen, keine Götter. Mit denen kann man reden. Warum soll man es nicht auf dem Rechtsweg machen, wie bei einer Fischerprüfung auch?


    NG Heiko

  • Hallo Rudi,
    da ich Dich sehr schätze, verstehe ich Deine Antwort umso weniger.


    Ihr habt ein juristisch gebildetes Mitglied, den Anwalt „RA Schuetz“. Damit seid Ihr, da Ihr laut Webseite 8000 Mitglieder habt, aber nach anderen Aussagen nur eine „Handvoll Entomologen existieren“, eine sehr wichtige, öffentlich zugängliche, entomologische Plattform im Internet mit juristischer Absicherung.
    Der Jurist hat - Dir womöglich nicht in jedem Detail gefallend - eine Serie von Beiträgen geleistet. Ich fand diese Beiträge sehr gut und teilweise super, auch wenn mich manches – nicht inhaltlich, sondern eher verbal – überrascht hatte.


    Wollen wir das erst mal so stehen lassen? Oder sollten wir das ignorieren? Keine Anwälte mehr für "entomologische Diskussionen?"


    Zu Deinen Bedenken bezüglich der Fotografie: Ja, da hast Du völlig recht! Auch das ist absolut nicht „Ohne“.
    Beispielsweise kannst Du in den Kommentaren (die Dir offenbar nicht zugänglich sind) nachlesen, dass dieser Zusatz aufgrund bodenbrütender Vögel, die davor durch Fotografen gestört worden sind, erlassen wurde. Es wurde ohne Rücksicht auf diese Tiere deren Nester fotografiert, mit der Folge, dass u.U. die Elterntiere nicht mehr zum Nest zurück kamen und somit Vögel geschädigt worden sind. Um Schmetterlinge ging es dort nicht – aber Du darfst gerne selber lesen, den Lesen macht bekanntlich klug.


    Du kannst Dir sicher sein, dass ich auch für das TMD (Tagfalterfotografieren) eine Genehmigung habe (kann ich auch gerne wieder öffentlich posten, wenn es den Ignoranten helfen sollte?). Ansonsten halte ich mich an das Wegerecht und fotografiere von dort aus. Ich habe keine Ahnung, ob oder was Du mir da noch unterstellen willst? Jedenfalls ist es nicht zielführend.


    Wenn Dir die sehr aufschlussreichen Beiträge von „Eurem“ Rechtsanwalt nicht gefallen, dann lass es bitte nicht an mir aus, sondern denk mal 1-2 Tage darüber nach. Möglicherweise hat er ja auch "Recht"?! :-);-)


    Ich rege auch manche, jedoch wenige - aber spezielle, +60 Jährige dazu an, mal darüber nachzudenken, was sie da so alles erzählen/liken/wünschen, denn einiges davon ist sicher berechtig, aber eben nicht dem juristischen Recht entsprechend. Einige Dinge sind schlicht so ausgelutscht, dass man sie nicht mehr hören will - Sasha hat dazu einen feinen Beitrag geschrieben- siehe hier: Sammlungsdiskussion aus "Kein Anbieter versendet mehr"


    Ob man die rechtliche Seite nun gut findet, oder diese doof findet, ist egal, denn eines muss klar sein: Nur wer sich in einem rechtlichen Rahmen verhält, sollte dazu auch Hinweise geben. Falsche Infos finden wir heute zu Genüge (siehe Lichtfang hier!), aber die helfen nicht –auch wenn sich Leute dagegenstellen (siehe Beiträge davor!). Oder brauchen wir Trump, um zu wissen, was richtig ist? Ich denke, eher nicht...


    Im Übrigen, Rudi, finde ich es schade, dass auf meinen Hinweis, wie eine Ausnahmegenehmigung aufgebaut werden könnte, und damit lauten könnte, wenn man denn nachtaktive Raupen suchen würde, und die Nahrungspflanze bestimmen oder wenigstens sauber fotografieren würde, von Dir nichts Sinnvolles kam. Warum? Das ist doch genau das, wonach Du fragtest? Es gibt in diesem Feld so viel Forschungsbedarf und dieser Bedarf kann auch von „Nicht-Experten“ geleistet/gemeistert werden! Das ist ein sinnvoller Grund, den man bewilligt bekommen würde - so lautet zumindest meine Einschätzung.


    Viele Grüße
    Steffen


    P.S.: Sehen wir uns beim MEG Treffen in der ZSM am Wochenende? Vielleicht können wir die eine oder andere Sache dort besser oder zumindest persönlich diskutieren?

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  • Moin,


    noch mal: alles was in Deutschland besonders und streng geschützt ist, stelle ich von der Handhabe her gar nicht in Frage.
    Aus diesem Grund finde ich Vergleiche mit Wirbeltieren nicht zielführend. Die Kommentare zur Vogelschutzrichtlinie kenne ich zur Genüge.


    Was ich in Frage stelle ist, dass es ohne eine staatliche Ausnahmegenehmigung nicht möglich sein soll, sich mit Tieren ausserhalb obig genannten Schutzstatus zu beschäftigen. Und dazu gehört nun nicht mal nur ein "Tötungsaspekt" um eine Sammelleidenschaft zu befriedigen, sondern auch nur die "Störung", wie immer die auch aussieht, nachgewiesen und geahndet werden soll. Ich sehe hier einfach eine Art "Generalverdächtigung" gegenüber sämtlichen mündigen Bundesbürgern, die bereit sind, ihre Energie ohne großen Behördengerenne in Naturbelange zu investieren: Oma, Opa, Jugendliche, Pädagogen....egal wen. Es wird auch von unseren Behörden aus gejammert, dass sich immer weniger Menschen für Naturbelange interessieren und dann diese Auslegungen zum BNatSchG?
    Ich sehe dort auch eine gewisse Mutwilligkeit die sich hinter der Formulierung des Gesetzestextes verbirgt, welche einige, ich sag mal "unschöne" Optionen beinhalten.
    Und das stelle ich, wie gesagt in Frage.


    In deinem Beitrag Steffen, war mir das Thema zu einseitig negativ in Bezug auf die "Sammler" formuliert.
    Ich möchte dir auch nicht unterstellen, Steffen, dass du keine Genehmigungen für deine Aktivitäten hättest oder so, genauso wie ich. Ich hatte sogar geschrieben, dass ich meine Fiktion beknackt finde.
    Ich habe mich nur an deinem etwas provokativen Schreibstil orientiert und meine Antwort entsprechend verfasst.


    Auch bin ich froh, dass Robert seine Erfahrungen hier kund tut; das erwähne ich auch nicht zum ersten Mal.
    Wenn der Sachverhalt denn so ist, bzw. wirklich sein soll, muss man das natürlich so akzeptieren. Kein Thema.


    In der ZSM bin ich wohl schon, so lange uns Herr Corona nicht einen Strich durch die Rechnung machen wird und bin zu jeder Schandtat bereit. :winking_face:


    Viele Grüße
    Rudi

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