Beiträge von steffen1978

    Guten Abend,

    da das Thema "welche Genehmigung erlaubt was?" ja durchaus für zahlreiche Personen von Interesse ist, insbesondere auch für jüngere Entomologen und Entomologinnen, hielte ich es für sinnvoll, wenn einige der Vorposter, die ja über Genehmigungen verfügen, diese auch im Original (mit entsprechender Entpersonalisierung, ich helfe beim pfd schwärzen gerne, sofern erforderlich) zeigten.

    Wie ich im obigen Beitrag schrieb, können Genehmigungen sehr unterschiedlich formuliert sein, nicht nur bezogen auf die spezifische Beantragung, sondern insbesondere auch durch die Richtlinien/Vorgaben der ausstellenden Behörde. Daher wäre eine Sammlung von Originaltexten diverser Genehmigungen sicher auch eine Hilfe bei der Beantragung einer solchen, gerade für den "Nachwuchs", der oft nur durch Hilfestellungen erfolgreich beantragen können wird. Neben der Hilfestellung für den "Nachwuchs, der immer wichtiger wird!", bin ich auch persönlich daran interessiert, ob jemand eine juristisch haltbare Genehmigung (insbesondere im DE Recht) besitzt, die §44 komplett aushebelt.

    Ich zitiere nachfolgend aus: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html

    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
    § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

    (1) Es ist verboten,1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    2.wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
    3.Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
    (Zugriffsverbote).
    (2) Es ist ferner verboten,1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
    (Besitzverbote),
    2.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und ca)zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    b)zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
    (Vermarktungsverbote).

    Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
    (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
    (4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
    (5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen1.das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
    2.das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
    3.das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
    Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
    (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

    Schöne Grüße - mit großem Interesse an weiteren Beispielen für Genehmigungen, die vielleicht deutlich von meiner geposteten Genehmigung abweichen und weit mehr ermöglichen...

    Steffen

    Guten Abend,

    vielleicht helfen konkrete Beispiele ja weiter.

    Nachfolgend habe ich eine hinreichend "entpersonifizierte" und recht aktuelle Genehmigung zum Thema "Lichtfang" in zwei beantragten Kreisen in Oberbayern beigefügt.

    Genehmigung EI, ING 01.22 - black.pdf

    Einige Teile habe ich gelb hervorgehoben. Genehmigungen sind von Bundesland zu Bundesland und ggf. von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk unterschiedlich, daher ist das lediglich ein Beispiel, um in diesem einen Fall einen konkreten Text vorliegen zu haben. Andere haben sicher andere Texte - bei rein mündlichen Zusagen wäre ich zumindest immer etwas vorsichtig, allein schon aufgrund der Nachweispflicht, die nicht der auf der anderen Seite des Telefons zu erbringen hat...

    Wie man entnehmen kann, habe ich auch dieses mal keine dauerhafte Entnahme beantragt. Es geht also rein um ein Monitoring - mit Entnahme zur Bestimmung und Dokumentation, jedoch nicht dauerhaft und mit der Auflage, dass die Aussetzung, wenn eine Entnahme erforderlich war, wieder am Fundort (vor Ort) geschieht.

    Was man an diesem Beispiel sehr deutlich erkennen kann, ist, dass es nach Bundesgesetz selbstverständlich auch eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz bedarf.

    Siehe:

    "Besitzverbote des § 44 Abs. 2 Nr.1 BNatSchG (Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten) entgegen."

    Da ist natürlich auch die Zucht eingeschlossen (Zucht ist Besitz), sofern nicht durch eine Ausnahmegenehmigung anderweitig geregelt.

    Insbesondere verbunden ist damit, dass eine Weitergabe nur dann erfolgen könnte, wenn diese zur Bestimmung zwingend (und nur temporär, nicht dauerhaft) ist und der neue Besitzer (nicht Eigentümer, denn Eigentum an einer Entnahme oder deren Nachkommen kann ich mit dieser Genehmigung gar nicht übergehen lassen!) eine entsprechende, auf ihn ausgestellte Ausnahmegenehmigung vorweisen kann. Ich selbst kann eine solche nicht "ausstellen/vererben" - auch nicht, wenn ich legal durch meine Genehmigung in den Besitz des/der Tiere(s) gekommen bin.

    Man kann also an diesem einen Beispiel (und es gibt sicher >100 andere Formen von Genehmigungen...) erkennen, dass der Wortlaut recht spezifisch und in diesem Fall klar regelt, was man darf und was nicht. Eine Entnahme, die durchgeführt wird, da eine Bestimmung anderenfalls nicht möglich ist, wurde hier genehmigt, jedoch unter der Auflage, dass der Besitz nicht dauerhaft erfolgt und nach erfolgter Bestimmung eine Rückführung erfolgen muss. Wann macht das zum Beispiel Sinn? Einige (aber wenige) Tiere lassen sich prima als Raupe bestimmen, jedoch nicht sicher als Falter. In solchen Fällen wäre es kein Problem, ein Weibchen zur Eiablage zu entnehmen, mit allen Auflagen. Auch eine nachts gefundene Raupe, die bis zur Bestimmung entnommen wird, ist kein Problem. Mehr als fragwürdig wird es, wenn man eine(n) Nachtkerzenschwärmer(in) zur Abeierung bewegt - um dann freudig Eier durch die Gegend zu schicken... Das ist sicher nicht durch eine solche Genehmigung abgedeckt.

    In diesem Sinne: Frohes "Beantragen" :smiling_face:

    Gruß

    Steffen


    Zusatz: Je nach Ort/Schutzstatus reicht die Definition eines "Projekts" ganz sicher nicht immer aus, um eine Genehmigung zu erhalten. Selbst ein guter Grund (oder auch 5 gute Gründe) werden in gewissen Fällen schlicht nicht genügen. Es ist idR eine Einzelfallprüfung erforderlich - und die kann eben völlig unterschiedlich in der Bewertung ausfallen. Nicht alles ist durch das Recht auf "Forschung und Bildung" zu rechtfertigen. Lichtfang neben dem Acker in der Agrarwüste oder im urbanen Umfeld wird sicher sehr viel eher unterstützt als im gut beobachteten, artenreichen Niedermoor oder auf der ganz besonderen Alm Wiese. Macht auch Sinn - denn Erkenntnisse im landwirtschaftlich intensiv genutzten Umfeld oder der städtischen Umgebung sind für viele Fragestellungen sehr wertvoll und fehlen häufiger, als die 10te Kartierung eines der ohnehin besser überwachten Gebiete in besonderen Naturräumen.

    Hallo Falterfreund2004,

    Insektenaugen sehen idR neben dem für uns sichtbaren Lichtbereich einen für uns unsichtbaren Bereich zwischen etwa 350nm und 400nm. Wesentlich scheint dabei der Bereich um 365nm bzw. 368nm zu sein. Dieser Bereich wird von allen "Schwarzlichtlampen" -wie man sie früher in Diskos/Bars/auf Konzerten betrieben hat- abgedeckt. Dieser Bereich ist ebenfalls der dominante, wenn man sog. "aktinische" oder "superaktinische" Lampen verwendet, die heute noch in Insektenvernichtern verwendet werden (man beachte: nicht das Licht tötet in diesen Geräten die Insekten, sondern andere/zusätzliche Komponenten)...

    Du schreibst leider nicht, wie/wo Du die Lampe betreiben möchtest - ich gehe daher davon aus, dass Du sie am Haus (mit Netzspannung) betreiben willst. In diesem Fall würde ich zu einer Energiesparlampe BLB368 (Schwarzlicht) raten. Es gibt auch noch BL368 (aktinisch), welche jedoch idR teurer sind und auch nicht unbedingt mehr Erfolg versprechen.

    Ein Beispiel (aber nicht das einzige/beste/billigste!) findest Du hier:

    https://www.fixefete.de/schwarzlicht-u…iesparlampe-25w

    oder auch

    https://www.amazon.de/Eurolite-Kompl…000T9HGQI&psc=1

    Zur Gefahr:

    Nun, solange es keine UVC(!) Lampe zur Sterilisation/Keimtötung ist, hält sich die Gefahr deutlich in Grenzen. Die obigen sind UVA Lampen und relativ unkritisch. Es ist zwar generell sehr unklug, zu nahe an einer Lichtquelle zu sitzen, egal welche Längenwelle diese dominant aussendet, aber ich kann Dir versichern, dass die UV Strahlung (auch UVA), die Du an einem Sandstrand im Schatten abbekommst, noch immer 5-10 mal höher ist. Wenn Du eine UV-sensitive Brille/Sonnenbrille haben solltest, kannst Du den Versuch gerne selbst machen. Als Brillenträger:in hast Du idR eh kein Problem, da UVA durch alle halbwegs wertigen Brillengläser nicht durchgelassen wird (bzw. hinreichend stark gedämpft wird).

    Ansonsten hat Rudi ja auch den Weg zu weiteren Beiträgen aufgezeigt...

    Schöne Grüße

    Steffen

    Hallo Rudi,
    da ich Dich sehr schätze, verstehe ich Deine Antwort umso weniger.

    Ihr habt ein juristisch gebildetes Mitglied, den Anwalt „RA Schuetz“. Damit seid Ihr, da Ihr laut Webseite 8000 Mitglieder habt, aber nach anderen Aussagen nur eine „Handvoll Entomologen existieren“, eine sehr wichtige, öffentlich zugängliche, entomologische Plattform im Internet mit juristischer Absicherung.
    Der Jurist hat - Dir womöglich nicht in jedem Detail gefallend - eine Serie von Beiträgen geleistet. Ich fand diese Beiträge sehr gut und teilweise super, auch wenn mich manches – nicht inhaltlich, sondern eher verbal – überrascht hatte.

    Wollen wir das erst mal so stehen lassen? Oder sollten wir das ignorieren? Keine Anwälte mehr für "entomologische Diskussionen?"

    Zu Deinen Bedenken bezüglich der Fotografie: Ja, da hast Du völlig recht! Auch das ist absolut nicht „Ohne“.
    Beispielsweise kannst Du in den Kommentaren (die Dir offenbar nicht zugänglich sind) nachlesen, dass dieser Zusatz aufgrund bodenbrütender Vögel, die davor durch Fotografen gestört worden sind, erlassen wurde. Es wurde ohne Rücksicht auf diese Tiere deren Nester fotografiert, mit der Folge, dass u.U. die Elterntiere nicht mehr zum Nest zurück kamen und somit Vögel geschädigt worden sind. Um Schmetterlinge ging es dort nicht – aber Du darfst gerne selber lesen, den Lesen macht bekanntlich klug.

    Du kannst Dir sicher sein, dass ich auch für das TMD (Tagfalterfotografieren) eine Genehmigung habe (kann ich auch gerne wieder öffentlich posten, wenn es den Ignoranten helfen sollte?). Ansonsten halte ich mich an das Wegerecht und fotografiere von dort aus. Ich habe keine Ahnung, ob oder was Du mir da noch unterstellen willst? Jedenfalls ist es nicht zielführend.

    Wenn Dir die sehr aufschlussreichen Beiträge von „Eurem“ Rechtsanwalt nicht gefallen, dann lass es bitte nicht an mir aus, sondern denk mal 1-2 Tage darüber nach. Möglicherweise hat er ja auch "Recht"?! :-);-)

    Ich rege auch manche, jedoch wenige - aber spezielle, +60 Jährige dazu an, mal darüber nachzudenken, was sie da so alles erzählen/liken/wünschen, denn einiges davon ist sicher berechtig, aber eben nicht dem juristischen Recht entsprechend. Einige Dinge sind schlicht so ausgelutscht, dass man sie nicht mehr hören will - Sasha hat dazu einen feinen Beitrag geschrieben- siehe hier: Sammlungsdiskussion aus "Kein Anbieter versendet mehr"

    Ob man die rechtliche Seite nun gut findet, oder diese doof findet, ist egal, denn eines muss klar sein: Nur wer sich in einem rechtlichen Rahmen verhält, sollte dazu auch Hinweise geben. Falsche Infos finden wir heute zu Genüge (siehe Lichtfang hier!), aber die helfen nicht –auch wenn sich Leute dagegenstellen (siehe Beiträge davor!). Oder brauchen wir Trump, um zu wissen, was richtig ist? Ich denke, eher nicht...

    Im Übrigen, Rudi, finde ich es schade, dass auf meinen Hinweis, wie eine Ausnahmegenehmigung aufgebaut werden könnte, und damit lauten könnte, wenn man denn nachtaktive Raupen suchen würde, und die Nahrungspflanze bestimmen oder wenigstens sauber fotografieren würde, von Dir nichts Sinnvolles kam. Warum? Das ist doch genau das, wonach Du fragtest? Es gibt in diesem Feld so viel Forschungsbedarf und dieser Bedarf kann auch von „Nicht-Experten“ geleistet/gemeistert werden! Das ist ein sinnvoller Grund, den man bewilligt bekommen würde - so lautet zumindest meine Einschätzung.

    Viele Grüße
    Steffen

    P.S.: Sehen wir uns beim MEG Treffen in der ZSM am Wochenende? Vielleicht können wir die eine oder andere Sache dort besser oder zumindest persönlich diskutieren?

    Es hilft auch überhaupt nicht, immer wieder Straßenverkehr, Landwirtschaft, Insektizide usw. als Hauptübeltäter anzuprangern und das gegen die eigene angeblich so edle Sammeltätigkeit abzuwägen.

    Hallo Herr Schuetz,
    das (Zitat mitsamt Erläuterungen) ist der beste (juristische) Beitrag, den ich seit Jahren hier gelesen habe!
    Vielen Dank dafür.

    Bevor mich nun alle steinigen: Dürft Ihr einfach so überall angeln (ohne Angelschein und Tageskarte/Dauerkarte)? Dürft Ihr, weil Euch das Fell oder der Kopf des Braunbären so gefällt (nicht A. caja, ich meine tatsächlich den Braunbären Ursus arctos), diesen schießen? Dürft Ihr einfach so auf die Jagt gehen? Dürft Ihr in Eurem eigenen Garten einen Hasen schießen, falls dort einer rumhoppeln sollte? Dürft Ihr Tauben schießen, weil sie Euer Terrassendach "zu koten"? Hmm… Ich glaube eher nicht.

    Aber: die bayerische Staatsregierung darf einen Braunbären, der drei Schafe reißt, erschießen lassen. Unfair, oder? Nein, nicht unfair! Sinnvoll, manchmal zumindest. Gesetze sind nicht dazu da, einen Einzelfall zu regeln, das machen Gerichte. Gesetze sind dazu da, einen Rahmen zu schaffen.

    Manche (aber sicher sehr wenige) von Euch tun immer so, als wären "Sammler" gegenüber Meisen oder Fischen oder Fledermäusen völlig irrelevant. Das ist falsch. Diese Tiere fangen nach Verfügbarkeit, aber Sammler sammeln (spätestens nach einer gewissen aktiven Zeit) nach Exklusivität. Das ist überhaupt nicht vergleichbar - und man sollte darüber vielleicht auch mal mindesten 3 Minuten nachdenken, wenn man es noch kann.

    Ich gebe Euch ein Beispiel: Ich bin nun mal kurz und fiktiv ein ganz wichtiger Milliardär, also ein Amazon Boss. Ich habe Geld wie Heu. Ich kaufe mir nun (für Unsummen) die südliche Frankenalb. Dort setze ich (sofern möglich und sinnvoll) einen ganzen Berg an Raritäten aus, die man nur noch dort finden kann...
    Ich gebe für 10 Euro eine Tageskarte für "Entomologen" aus. Was wird passieren? Mag sein, dass ein Entomologe vorbei schaut, aber viele werden es nicht sein. An Sammlern würde ich etwa 50 - 100 am Tag haben. Und was würden sie tun? Sammeln! Manche (wenige!) würden so viel sammeln wie sie können. Andere würden so viel sammeln wie sie "brauchen". Nach einer Saison müsste ich neu aussetzen, denn alles wäre weg, restlos! Ich erinnere da gerne an einen Beitrag bezüglich Catocala sponsa, falls dieser noch nicht vergessen sein sollte….

    Die Gesetze haben einen Sinn, im Gegensatz zu manch anderer Handlung.

    Dennoch möchte ich auch ein Stück weit konstruktiv sein. Und nun aufgepasst, damit ich nicht nur gesteinigt werde:

    Wenn man sich zum Beispiel mit nachtaktiven Raupen beschäftigen möchte, und diese mittels Taschenlampe suchen will - und sowohl die Funde als auch die Nahrungs-/Ansitzpflanze dokumentieren wird und öffentlich macht - und zudem die gefundenen Tiere dann bis zum Falter ziehen möchte (zu Bestimmungszwecken), und dann das Imago als Belegtier in einer (privaten) Sammlung aufnehmen möchte, hat man ganz sicher allerbeste Chancen, dieses Vorhaben bewilligt zu bekommen - ganz egal, ob man 14 Jahre alt ist, oder ob man ein 70-jähriger Professor ist. Der Grund ist, dass dies ein guter Grund ist :smiling_face:

    "Der gute Grund und die Frage nach der sinnvollen Handlung" beginnt ganz oft mit den Worten "nicht eigennützig, öffentlich, nachhaltig, wertig, wissensbringend"

    Mehr sage ich dazu nicht.

    Grüße
    Steffen

    Hallo zusammen,
    Rechtlich ist der Lichtfang - wie zuvor schon dargestellt - ganz klar geregelt. Ohne Ausnahmegenehmigung geht in Deutschland nahezu nichts!
    Wer der Meinung sein sollte, dass jungen Leuten geholfen werden muss (löblich!), der sollte auch die Rechtsgrundlage kennen. So einen Unfug hier zu erzählen, geht - lieber Herr Ex-Polizist? - gar nicht!
    Die Bundesartenschutzverordnung regelt im Abschnitt 1 - § 4 - sehr genau, was erlaubt ist und was nicht. Lichtfang ist nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn Dir das entgangen sein sollte. Darunter fällt ganz klar die Anlockung (nicht mal nur der Fang, sondern die reine Anlockung!) durch künstliche Lichtquellen. Ich habe im Anhang eine meiner Genehmigungen beigefügt, dort sind die Sachverhalte und die bewilligte Ausnahme wunderbar eindeutig nachzulesen. Ich betone, dass ich lediglich eine Ausnahme für Lebendnachweise angefordert habe (was in gewisser Weise zu Irritation geführt hat, da man mich erstmal telefonisch und schriftlich dazu befragen musste, ob ich Bestimmungen ohne Belegexemplar hinreichend sicher durchführen kann...). Dies konnte ich mit den natürlich gegebenen Einschränkungen (Mesapamea secalis/secalella) dann nachweisen und damit war es auch gut. Einen sauberen Bericht habe auch ich abzuliefern, aber da das eh mein Anliegen ist, bin ich da auch nicht abgeneigt. Im Übrigen gibt es noch das TMD, bei welchem ich ebenfalls aktiv seit Jahren wöchentlich melde -> siehe Start - Tagfalter-Monitoring
    Es geht mir nicht darum, Sammler negativ zu bewerten, denn nur, weil ich kein Sammler bin (ich mache nur Fotos und sehr gelegentlich züchte ich) habe ich eine Menge Freunde, die Sammler sind. Ich akzeptiere deren Vorgehen, sie meines. Allerdings sind alle meiner Freunde rechtlich abgesichert, was gerade für auch für unsere Reisen nach Spanien einen Berg an Aufwand hat, aber machbar ist, wenn man sehr sorgfältig und nach deren Gusto Daten meldet.

    Anbei eine teils geschwärzte Genehmigung für Oberbayern (geschwärzt, da ich keine Namen/Telefonnummern/Email-Adressen weiter geben will/darf). Man kann auch ohne tiefe juristische Kenntnisse durchaus verstehen, weshalb Lichtfang in Deutschland einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Das gilt für jeden - auch für Ex-Polizisten...

    Genehmigung Oberbayern.pdf

    Schöne Grüße
    Steffen

    P.S.: Wer in Oberbayern sinnvolle Gründe vorbringen kann, weshalb sie/er Lichtfang an ausgewählten Orten betreiben möchte, kann mich gerne anschreiben. Ich helfe gerne bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. KEIN SINNVOLLER GRUND ist: Ich möchte viele Schmetterlinge in meinem (privatem) Kasten haben. Dieses Thema ist durch - und auch zurecht! Für weitere, sehr Hilfreiche Informationen dürfte der Bayerische Entomologentag dienen, siehe Termine – MEG oder Google: Sa 07.03.2057. BAYERISCHER ENTOMOLOGENTAG (Programm als PDF hier)
    Motto: „Heureka ich hab`s gefunden – Neues in der Entomologie“, Beginn 10:00 Uhr, in den Räumen der ZSM.

    Hallo Toni (und Ingrid),
    ich gönne Dir doch die Wärme :smiling_face:
    Aber schau mal da rein, vielleicht trägt das ein wenig zur Klärung des Klimas in Göttingen bei.

    -> Rückblick - Station Göttingen (167 m) - es sind Messwerte der Station Geismar, Göttingen/Süd.

    Messwerte Geismar, Kreis Göttingen - Wetterdienst.de

    In den letzten 30 Tagen gab es tatsächlich genau eine Nacht, in der die gemessenen Tiefstwerte der Wetterwarte knapp über 5 Grad lagen (5.3 Grad, wie ich aus der Tabelle entnehme). Ansonsten lag die durchschnittliche Tieftemperatur nachts (da zählt auch immer der Morgen dazu, wo es oft am kühlsten wird) etwa 1 Grad, idR zwischen minus 3 und plus 3 Grad - über den Daumen gepeilt. Aber wozu sollte ich das aufdröseln, wenn wir präzise Dokumentationen über das Wetter an geeichten staatlichen Messstellen haben... daher einfach mal obigen link einsehen :smiling_face:
    Mag sein, dass man in einer Siedlung (windgeschützt, vor Mitternacht, im urban beheizten Umfeld) tatsächlich deutlich höhere Werte messen kann, das mag ich überhaupt nicht abstreiten und es wäre sogar normal. Vielleicht sind ja auch die Aufzeichnungen der Göttinger Wetterstationen (neben der oben verlinkten auch die der GA Uni Göttingen) falsch? Auch das ist denkbar.

    Ansonsten würde ich sagen, dass der "Otto-Normal-Schwalbenschwanz" derzeit in freier Natur wohl nicht schlüpft oder fliegt, zumindest würde es mich, trotz des frühen Flugbeginns einiger überwinterter Falter, recht wundern, wenn Du auch in freier Natur bereits einen P. machaon hättest sehen können. Dein Beitrag suggeriert nämlich, dass die Tiere auch unter Freilandbedingungen jetzt schon schlüpfen würden/könnten, was ich, vorsichtig formuliert, nicht so ganz glauben mag.

    Egal, ich wünsche allen bald dauerhaft 15 Grad auch Nachts, denn das sorgt bei vielen Leuten für gute Laune. Ok, für Leute, die gern im Iglu hausen, ists nicht optimal... aber so viele sind das in Deutschland ja vermutlich noch nicht^^

    Schöne Grüße
    Steffen

    Zitat:"In der Nacht sind's aktuell 10-15°C draußen.…"
    Der Wetterbericht sagt für Göttingen (und meine Verwandtschaft dort sagt das auch), dass es in Göttingen grad zwischen minus 2 und plus 1 Grad hat.
    göttingen wetter - Google-Suche

    Anderer Wetterbericht:
    0 bis -3 Grad:
    Wetter Göttingen - aktuelle Wettervorhersage von WetterOnline

    Schreibfehler? 10-15 Grad Nachts dürfte es grad auch nicht Göttingen haben...

    Gruß
    S.

    Der gern im hot-spot Göttingen wäre, wenn es dort, wie Du schreibst,

    Etwas kälteres hätte ich ihnen hier - außer Kühlschrank - nicht bieten können. In der Nacht sinds aktuell 10-15°C draußen.

    10-15 Grad hat^^

    Hallo Toni,
    ich glaube Armin hat darauf hingewiesen, dass der Eispiegel (einlagig, mit schwarzen Afterhaaren überzogen) und die Bewimperung der Fühler des Falters womöglich zu einer anderen Art gehören könnte.
    Wenn Armin Recht hat, und ich denke, das ist gut möglich, dann sollte man wirklich eine Eiche abseits vom Schuss wählen und gegen April ein Schild davor aufstellen...

    Vielleicht täusche ich mich aber, dann bitte ich um Entschuldigung für die "Interpretation".

    P.S.: Nach etwa 200 processionea Ablagen sehe ich doch etwas Ähnlichkeit...

    Schöner Gruß
    Steffen

    Hi Leo,
    darum ist Ort und Datum auch so wichtig (vom Fund und vom Foto).
    Wenn Du jetzt noch Eier hast, würde ich die Mönche ausschließen. Entweder sind das längst Puppen, oder sie legen im nächsten Frühjahr erst ab. Für mich ist das ein relativ typisches Ei der Weißdorn-Eule (mit den Unsicherheiten: Datum der Aufnahme, Ortsangabe, usw.).
    Beste Grüße
    Steffen

    Darf ich mal fragen, wer hier von Euch in München am Hauptbahnhof stand, Rucksäcke gepackt hat, für den Kosovo Packerl geschnürt und die Inhalte und Geld gespendet hat? War das der Kasperkopf Stadler? Ich hab Dich zumindest nicht gesehen.... Es ist Sport, also lass es gut sein.
    Im übrigen dürfen die Admins gern einschreiten, wir bieten zwar nicht wie in der Börse eine FFH4 Art an, aber oki^^
    Gruß
    Steffen

    Bitte nicht. Die sollen in der Vorrunde rausfliegen, damit dieser peinliche Zirkus möglichst schnell wieder vorbei ist. Zum Glück hält sich in diesem Jahr die Unsitte mit den Fähnchen überall in Grenzen (dafür verkaufen sie nun bei Rewe schwarz, rot und gelb besprühte Pflanzen). Man schämt sich fremd.

    Darum sollte man in einem Schmetterlingsforum (teilweise Idiotenforum) besser kein Fussball diskutieren... Es melden sich doch immer wieder Helden, die keiner braucht... Pack Du Raupen auf Hände, das braucht nun wirklich auch kein Mensch - und fühl Dich dabei erhaben...
    Peinliche Grüße,
    Steffen

    Um auch noch mal meinen Senf dazuzugeben (immerhin hab ich dafür den Richtigen Benutzernamen).
    @jan felix die Punkte die du meinst sind nehme ich an die Basalflecken, welche sowohl bei icarus als auch bei bellargus vorhanden sind und immer zwei Punkte nebeneinander sind.

    Polyommatus bellargus ist zweifelsfrei nur an den Fransen zu bestimmen, was bei frischen Exemplaren ja ziemlich einfach ist, bei abgeflogenen Exemplaren wir es schwierig, da hat man dann unter Umständen Pech gehabt. Aber hier ist es ja beim Weibchen sehr deutlich.

    Gruß Dennis

    Öhm, ich glaube, so weit waren wir auch ohne deinen Senf bereits^^ Das "Polyommatus bellargus ist zweifelsfrei nur an den Fransen zu bestimmen" würd ich an Deiner Stelle streichen...