(Entwurf des Kulturschutzgesetzes = nachfolgend als KGSG abgekürzt)
@ Tapir:
Dass Du unser Forum https://www.actias.de in Deine Überlegungen und Aktionen mit einbezogen hast, finde ich sehr umsichtig. Letztendlich betrifft uns Entomologen das Thema ja auch, auch wenn im Entwurf nicht ausdrücklich erwähnt.
Ein Engagement der potentiell Betroffenen, also gerade auch der "Hobbyisten" halte ich daher für sehr erstrebenswert, da man letztendlich nie weiß, wie das Gesetz nach Erlass konkret angewendet wird. Da sollte man natürlich schon in der Gesetzgebungsphase eingreifen und sich nicht auf das Bundesverfassungsgericht verlassen.
Dass eine Käfersammlung exemplarisch genannt wurde, ist nach dem von mir zitierten Urteil ja auch verständlich und richtig. Gleichwohl wird dieses Thema die Vielzahl der Hobby-Entomologen, -Coleopterologen, - Numismatiker usw. nicht betreffen bzw. in der Ausübung ihres Hobbys nicht beeinträchtigen. Dass eine außerordentliche Sammlung von tausenden einheimischen Faltern oder Käfer nicht so ohne weiteres nach New York ausgeführt werden darf, halte ich für begrüßenswert. Letztendlich geht es hierbei um einen Teil der nationalen Identität, der hier erhalten bleiben sollte. Das würde ich mir für viele Kulturgüter wünschen. Warum muss z. B. der Pergamonaltar in Berlin stehen und nicht in der Türkei, wo er Teil der Geschichte ist?
Warum erwähnst Du gerade § 30 KGSG? Durch § 30 soll vor allem die Einfuhr von Kulturgütern, die aus Raubgrabungen stammen,
bzw. die Einfuhr von gestohlenem Kulturgut verhindert werden (so die Begründung zum § 30 des Entwurfs).
Zitat
Um die Probleme aber zu verdeutlichen mal als Beispiel den § 18: Der
handelt von der (auch fahrlässigen) Zerstörung und Beschädigung national
wertvollen Kulturgutes. Beim flüchtigen Drüberlesen stellt man fest:
ah, es betrifft also nur das in Listen eingetragene Kulturgut, in diesem
Fall in der Entomologie die oben bereits erwähnte eingetragene 150
000er Käfersammlung, evtl. och 2 oder 3 die in den nächsten Jahren dazu
kommen. Gesetz zugeklappt, alles in Ordung.
Schaut man dann aber, weils einen doch irgendwie interessiert und man
grad nichts besseres zu tun hat, in die Erläuterungen zum Gesetzestext,
liest man da mit hochgezogener Augenbraue "§18 regelt das Verbot,
nationales Kulturgut und solches, für das ein Eintragungsverfahren
eingeleitet wurde, zu zerstören, zu beschädigen oder sonst zu
verändern." Halt, moment mal, wo ist denn da das "wertvoll" zwischen
"national" und "Kulturgut" geblieben? Ach, ist doch nur ein Wort. Das
ändert bestimmt nichts, hier wird ja nur erklärt, wie das Gesetz gemeint und damit zu interpretieren ist.
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Auch das kann ich nicht nachvollziehen. Wo soll es da Unklarheiten oder Widersprüche geben? Das Gesetz unterscheidet nur zwischen "nationalem Kulturgut" und "Kulturgut". "Nationales Kulturgut ist solches,welches eingetragen ist. Damit ist es "nationales Kulturgut". Das Verzeichnis heißt zwar "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes". Es handelt sich damit aber nicht um einen dritten Begriff oder eine Vermengung bestimmter Rechtsbegriffe.
Im Übrigen habe ich mich natürlich gleich an der Online Petiton beteiligt, und zwar nicht anonym (warum auch?)
Klaas Reißmann:
Zitat
... Wie weit ist da der Weg zum Kulturgut und was bedeutet das? Enteignung
und Überführung in eine Museumssammlung? ...
Das ist nicht einfach zu beantworten.
Das KGSG regelt laut § 1 ...
1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
3. das Inverkehrbringen von Kulturgut,
4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes,
6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
Darunter lässt sich wohl keine Deiner Fragen subsumieren. Von "Enteignung" ist jedenfalls nicht die Rede.
Zunächst fragt sich, was Deine fiktive Sammlung mit "400.000 Belegen" wäre. Sie könnte "Kulturgut" sein als wissenschaftliche Sammlung, denn:
§ 2 Abs. I Ziff. 9 besagt, dass "Kulturgut" ist ...
jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen
Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem
oder wissenschaftlichem Wert.
Damit kann solche eine wissenschaftlich wertvolle Sammlung Ein- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 24 KGSG. Sie gehört aber immer noch Dir.
Solch ein Kulturgut kann aber auch zum "nationalen Kulturgut" werden und damit einem besonderen Schutz nach dem KGSG unterstellt werden.
§ 6 Abs. I KGSG besagt:
Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut
bewahrenden Einrichtung befindet,
3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird oder
4. sich in einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder befindet.
Wie wird Kulturgut zum nationalen Kulturgut?
§ 7 Abs. I KGSG:
1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes einzutragen, wenn
1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer
seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist
und
2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten
würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen
öffentlichen Interesse liegt.
§ 15 KGSG:
1) Die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt von
Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.
Wenn Du es also nicht beantragst und die zuständige Behörde von der überragenden Sammlung keine Kenntnis erlangt, bleibt sie eben nur Kulturgut mit den Beschränkungen des KGSG.
Eigentümer bist Du dann aber immer noch. Das ist vergleichbar etwa mit der Situation, in der Dir ein denkmalgeschütztes Haus gehört. Es gehört Dir, aber Du darfst es nicht uneingeschränkt nach Deinen Vorstellungen nutzen oder verändern.
Wenn in diesem Zusammenhang von "Enteignung" gesprochen wird, kommt es vielfach aus der Ecke der Kunstsammler und -händler, die Kunstgegenstände dann nicht mehr so ohne weiteres international vermarkten können, wo doch im Ausland oft die höchsten Preise erzielt werden. Derartige Einschränkungen in der Handelsfreiheit werden dann eben als "Enteignung" empfunden.
Wenn die fiktive Sammlung Kulturgut ist, ist die Ausfuhr z. B. ins EU-Ausland genehmigungspflichtig bei einem Wert ab 100.000,00 EUR, § 24 Abs. II KGSG i. V. m. der Begründung zu dem Entwurf des KGSG.
Fabio:
Zitat
Da stellt sich die Frage: "Muss ein Kulturgut bewahrt werden?" Entstehen daraus womöglich sogar Pflichten für den Besitzer?
Klare Antwort: Jein!
§ 18 KGSG:
(1) Es ist verboten, eingetragenes Kulturgut zu zerstören, zu beschädigen oder dessen
Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern
§ 19 KGSG:
(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue, hilfsweise der frühere Eigentümer,
verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich
mitzuteilen.
Wenn Du unwahrscheinlicherweise doch in den zweifelhaften Genuss kommen solltest, dass Deine Sammlung aus 400.00 Exemplaren als "nationales Kulturgut" eingetragen und geschützt ist, kannst Du mit Deiner Sammlung nicht mehr nach eigenem Belieben verfahren. Daraus ergeben sich dann wohl auch Obhutspflichten für Dich. Das gilt aber nur für "eingetragenes nationales Kulturgut" und nicht für sonstiges "Kulturgut".
@ Sönke:
Das Thema darf natürlich keinesfalls verniedlicht oder verharmlost werden. Es ist jedoch zu beobachten, dass hier vieles in der Diskussion ausufert und vermengt wird, was sachlich mit dem Gesetz nichts zu tun hat oder nicht den Kern trifft.
Das Thema verbreitet offensichtlich aufgrund der Berichterstattung Panik unter Sammlern aller Gattungen. Was FrankyM und ich zu vermitteln versuchen ist, dass das Thema für uns Entomologen sicherlich nicht so brisant ist wie für den Hobbyarchäologen, der die Himmelsscheibe von Nebra findet und meistbietend ins Ausland verkaufen möchte.
Ich verstehe auch, dass bestimmte Interessengruppen, die von dem Gesetz unmittelbarer betroffen sind, derart gegen den Entwurf zu Felde ziehen. Es stecken darin jede Menge Ungeheuerlichkeiten wie die Umkehr der Beweislast, die 30jährige Rückwirkung usw.
Wenig hilfreich sind aber auch solch populistische Artikel wie der, den Du in Deinem Beitrag vom 07.11.2015 empfiehlst. Darin ist die Rede von "massiven Verschärfungen". Ich jedenfalls empfinde gerade im Bereich der Strafvorschriften nicht als massive Verschärfung. Wie soll das Gesetz Wirkung entfalten, wenn es nicht strafbewehrt ist? Es wird suggeriert, dass schon die Einfuhr der fossilen Muschel aus dem Ausland eine Straftat darstellt, die mit einer Geldstrafe von 100.00 EUR geahndet wird. Dem ist aber nicht so. Natürlich muss derjenige mit Konsequenzen rechnen, der von der Akropolis ein "Andenken" mit nach Deutschland bringt, weil es sich dann eben um ein Kulturgut,also eine "bewegliche Sache von wissenschaftlichem Wert" handelt. Das kann aber nicht einfach so auf alle ähnlichen Sachverhalte übertragen werden. Was aber meines Erachtens dort richtigerweise gefordert wird, ist die Beschränkung des Gesetzes nur auf "nationale Kulturgüter".
Diese Diskussion ließe sich noch endlos fortsetzen.Das Kabinett hat nun am 04.11.2015 den Entwurf von
Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) verabschiedet. Damit geht der
Vorschlag zur weiteren Beratung in den Bundestag. Die Verabschiedung im Plenum
ist für das Frühjahr 2016 geplant.Gleichwohl nützt es nichts, sich “nur”
aufzuregen.Ein erster – winziger, aber kostenloser und völlig einfacher - Schritt ist
die Beteiligung aller Betroffenen an der Online Petition Für den Erhalt des privaten Sammelns // For preserving the right to privately collect - Online Petition,
wie dies auch schon unser Mitglied Tapir empfohlen hat.