Bei der Liste sind entscheidende Fehler drin.
Arten, die ausschließlich den nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, dürfen aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Arten Anl. 1 BArtSchV: es genügt der Nachweis, dass die Exemplare aus einem Drittland stammen. Dieser Nachweis kann formlos geführt werden.
handel ist dann auch mit BArtSchV legal
Für FFH-Arten gilt:
Gezüchtete Tiere (bzw. Teile oder Erzeugnisse davon) sowie künstlich vermehrte Pflanzen (bzw. Teile oder Erzeugnisse davon) von Arten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie, die zusätzlich in Anlage 2 der [Blockierte Grafik: https://www.bfn.de/fileadmin/glob…dow_v8_blau.gif] Bundesartenschutzverordnungaufgeführt sind, unterliegen den genannten Bestimmungen nicht. Solche Exemplare können ohne Ausnahmegenehmigung des BfN aus einem Land außerhalb der EUeingeführt werden. Der Einfuhrzollstelle muss ein amtlicher Nachweis (ausgestellt von einer zuständigen Behörde des Ursprungs- oder Versendungslandes) über die Zucht bzw. die künstliche Vermehrung vorgelegt werden.
MfG