Ist der Kauf von Papilio-machaon-Eiern und -Raupen legal?

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    Moin.

    Dann schau doch mal bitte hier:
    Liste der auf ACTIAS beschränkt handelbaren Arten.

    Und diskutiert wird im Augenblick hier:
    Mehr Vorsicht ist angebracht

    Und weiterführend hier:
    Rechtliche Bestimmungen und Ausnahmegenehmigungen

    Ich glaube, damit erübrigt sich die Weiterführung der Diskussion hier an dritter Stelle. Sonst wird´s noch unübersichtlicher, als es jetzt schon ist.

    MfG
    Rudi

    Ach du meine Güte. Das sind ja mehr Arten, als Noah hätte in einem ganzen Jahr einsammeln können.
    Die Naturschutzbehörde könnte ruhig mal ein wenig abgebaut werden. In der momentanen Situation wäre es wohl intelligenter,
    Terroristen im Auge zu behalten, anstatt die Schmetterling-Züchter zu kontrollieren wie gestört.

    Wenn ich das richtig verstehe, betrifft dies nur Tiere, die man aus der Natur entnimmt. Tiere, die man aus bei einem legalen Züchter
    erwirbt, sind kein Problem?

    MfG
    Timoko

    Wenn ich das richtig verstehe, betrifft dies nur Tiere, die man aus der Natur entnimmt. Tiere, die man aus bei einem legalen Züchter
    erwirbt, sind kein Problem?

    Steht alles in den verlinkten Diskussionen.
    Und für dich als Schweizer dürfte die Situation wiederum eine andere sein.
    Ihr seid nicht in der EU und Deutsches Recht gilt bei euch auch (noch :winking_face: ) nicht.

    Bei der Liste sind entscheidende Fehler drin.

    Arten, die ausschließlich den nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, dürfen aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Arten Anl. 1 BArtSchV: es genügt der Nachweis, dass die Exemplare aus einem Drittland stammen. Dieser Nachweis kann formlos geführt werden.

    handel ist dann auch mit BArtSchV legal

    Für FFH-Arten gilt:

    Gezüchtete Tiere (bzw. Teile oder Erzeugnisse davon) sowie künstlich vermehrte Pflanzen (bzw. Teile oder Erzeugnisse davon) von Arten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie, die zusätzlich in Anlage 2 der [Blockierte Grafik: https://www.bfn.de/fileadmin/glob…dow_v8_blau.gif] Bundesartenschutzverordnungaufgeführt sind, unterliegen den genannten Bestimmungen nicht. Solche Exemplare können ohne Ausnahmegenehmigung des BfN aus einem Land außerhalb der EUeingeführt werden. Der Einfuhrzollstelle muss ein amtlicher Nachweis (ausgestellt von einer zuständigen Behörde des Ursprungs- oder Versendungslandes) über die Zucht bzw. die künstliche Vermehrung vorgelegt werden.

    MfG

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