Gesetzesänderung

    • Offizieller Beitrag

    Gesetzesänderung zum 01.04.2008


    Die Anhänge I, II und III des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) sind überarbeitet worden. Die Anhänge A, B und C der EG-Verordnung 338/97, die das WA auf EU-Ebene umsetzen, mussten daher entsprechend geändert werden. Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist daher die EG-Verordnung 318/2008 erlassen worden, die folgende Änderungen im Bereich LEPIDOPTERA (Schmetterlinge) vorsieht und die EG-Verordnung 338/97 ersetzt:


    Anhang A (unverändert)
    Ornithoptera alexandrae
    Papilio chikae
    Papilio homerus
    Papilio hospiton
    Parnassius apollo


    Anhang B (in Klammern = zum 01.04.2008 gelöschte Arten, alle anderen Arten sind nach wie vor gelistet)
    Atrophaneura jophon)
    Atrophaneura palu
    Atrophaneura pandiyana
    (Baronia brevicornis)
    Bhutanitis spp.
    Graphium sandawanum
    Graphium stresemanni
    Ornithoptera spp. (ausgenommen sind Arten des Anhangs A.)
    Papilio benguetanus
    Papilio esperanza
    (Papilio grosesmithi)
    (Papilio maraho)
    Papilio morondavana
    Papilio neumoegeni
    Parides ascanius
    Parides hahneli
    Teinopalpus spp.
    Trogonoptera spp.
    Troides spp.


    Wegen der Bedeutung der verschiedenen Anhänge verweise ich auf meinen Aufsatz INTERNATIONALER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ (SCHMETTERLINGE), zu finden auf der Startseite von http://www.actias.de.


    Rechtsanwalt
    Robert A. Schütz
    http://www.Rechtsanwalt-Schuetz.de

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frank,


    nein! Die Klammer hinter Ornithoptera ssp. in Anhang B stammt original aus der neuen EG-Verordnung 318/08. Gemeint ist, dass in Anhang A Ornithoptera alexandrae gelistet ist und alle anderen ssp. von Ornithoptera in Anhang B. CITES gilt daher nach wie vor für alle Ornithopteren!


    Anhang-A-Tiere nach EG-Verordnung bzw. Anhang-I-Tiere nach Washingtoner Artenschutzübereinkommen sind vom Aussterben bedroht und streng geschützt. Jeglicher Handel mit ihnen ist verboten.


    Anhang-B-Tiere bzw. Anhang II-Tiere nach Washingtoner Artenschutzübereinkommen sind nicht direkt vom Aussterben bedroht, könnten aber davon bedroht sein, weswegen der Handel mit ihnen strengen Auflagen unterliegt.


    Für Anhang-A- und Anhang-B-Tiere bedarf es bei Ein- und Ausfuhr aus oder in die EU entsprechender Einfuhr- bzw. Ausfuhrbescheinigungen, siehe Artikel 4 und 5 EG-Verordnung 338/97.

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