Einflug von Hyles livornica - nur ein Einzelfall?

    • Offizieller Beitrag

    @ matronula:
    Das Artenschutzrecht ist schwer verständlich, deshalb ein paar rechtliche Ausführungen:
    Auch wenn Hyles livornica nicht ausdrücklich im Anhang der Bundesartenschutzverordnung erwähnt wird und Du meinst, livornica sei nicht einheimisch und damit nicht geschützt, ist dies unzutreffend.


    Die Bundesartenschutzverordnung muss man im Zusammenhang mit dem Bundesnaturschutzgesetz lesen, welches sozusagen "die Mutter" der Bundesartenschutzverordnung ist. Dort steht in § 10 Absatz 2 Ziffer 5 die sogenannte Legaldefinition, was 'einheimisch' im Sinne des Gesetzes bedeutet:


    "...


    5. heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
    a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
    b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
    als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,


    ..."


    'Regelmäßig' bedeutet also nicht, dass der Falter hier jedes jahr einwandern muß, sondern dass Deutschland zu seinem natürlichen Vertreitungs-/Einwanderungsgebiet gehören muß - und das dürfte bei livornica wohl der Fall sein.


    Demzufolge wird Hyles livornica logischerweise auch unter http://www.wisia.de als in Deutschland besonders geschützte Art nach Bundesartenschutzverordnung aufgeführt, obwohl darin nicht ausdrücklich genannt (sondern nur als 'Hyles spec.').


    Auch wenn die Angaben unter http://www.wisia.de "ohne Gewähr" für Vollständigkeit und Richtigkeit" gemacht werden, kannst Du davon ausgehen, dass die Auskünfte zu mindestens 99 % stimmen (auch wenn das natürlich schwer nachprüfbar ist).


    Und zur Vervollständigung:
    § 42 Bundesnaturschutzgesetz regelt, was für Arten gilt, die unter besonderem Schutz stehen:
    "(1) Es ist verboten,
    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
    fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
    Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
    zerstören,
    ...
    (2) Es ist ferner verboten,
    1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
    2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
    a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
    b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).


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  • Hallo,


    ich habe am 6.7.09 bei uns (Jettingen-Scheppach/ Südbayern, Nähe Augsburg) auf einem Fahrradweg an der Straße eine ausgewachsene Linienschwärmerraupe gefunden. An der sonnigen Böschung wächst jede Menge Labkraut, das vermutlich als Futterpflanze diente. Weitere Suche war erfolglos. Verpuppung erfolgte am 9.7.09.


    Gruß Eberhard

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