Franz Böhmer vom Bundesamt für Naturschutz (Federal Agency for Nature Conservation and German CITES Management Authority) Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
teilt uns ganz offiziell mit:
Allgemeines:
Viele Schmetterlingsarten sind entweder in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) oder in der Anl. 1 Bundesartenschutzverordnung aufgeführt. Den genauen Schutzstatus der jeweiligen Art können Sie auf der Internetseite http://www.wisia.de ermitteln.
Die in diesen Anhängen genannten Arten gelten alle zumindest als besonders geschützte Arten i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes (§ 10 Abs. 2 Nr. 10); bestimmte Arten gehören sogar zu den streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG).
Der Schutz gilt dabei sowohl für den lebenden und den toten Tiere, alle Entwicklungsformen sowie alle Teile davon oder Erzeugnisse aus Tieren
(Definition des Begriffs "Tiere" im Bundesnaturschutzgesetz).
Für alle Tiere besonders geschützten Arten bestehen bestimmte generelle Verbote:
1. Verbot der Entnahme aus der Natur
2. Besitzverbot
3. Vermarktungsverbot
Zu 1.
Diese Regelung verbietet, Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn z. B. ein geschützter Schmetterling seine Eier im Garten an Pflanzen ablegt. Ausnahmen von diesem Entnahmeverbot können nur durch die zuständige Landesbehörde unter genau definierten Voraussetzungen zugelassen werden.
Zu 2.
Es ist grundsätzlich verboten, Tiere in Besitz zu nehmen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich bei den Tieren um rechtmäßige Nachzuchten oder um rechtmäßig aus der Natur entnommene Tiere handelt. Da die Naturentnahme in Deutschland aber grundsätzlich verboten und nur mit einer Genehmigung der Landesbehörde zulässig ist, kommt die zweite Alternative nur in Betracht, wenn die Genehmigung zur Naturentnahme vorliegt. Die rechtmäßige Zucht setzt voraus, dass auch die Elterntiere rechtmäßig in den Besitz gelangt sind.
Zu 3.
Der Begriff der Vermarktung umfasst den Kauf und Verkauf sowie alle Vorbereitungshandlungen dazu und die kommerzielle Nutzung. Dem Kauf bzw. Verkauf sind bestimmte Handlungen wie Tausch o.ä. gleichgestellt.
Je nach Schutzstatus richten sich die Vermarktungsregelungen nach den Bestimmungen und Voraussetzungen des EU-Rechts bzw. nach den Regelungen des nationalen Rechts. Grundvoraussetzung ist, dass die Tiere rechtmäßig in den Besitz gelangt sind. Je nach Schutzstatus sind dann weitere Bedingungen zu erfüllen. Für die Arten, die nur nach den nationalen Bestimmungen geschützt sind gilt, dass die Vermarktung erlaubt ist, wenn es sich um rechtmäßige Nachzuchten handelt. Dies gilt auch für die Arten, die in Anh. B der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind. Die Arten, die in Anh. A dieser Verordnung aufgeführt sind, ist eine ausdrückliche Befreiung vom Vermarktungsverbot durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich.
Antworten auf die bei ACTIAS gestellten Fragen:
Bin ich schon strafbarer Besitzer, wenn eine geschützte Art, zum Beispiel der Schwalbenschwanz, seine Eier auf die Möhren in meinem Garten legt? Oder bin ich erst strafbarer Besitzer, wenn ich die Räupchen in einem Zuchtbehälter zur Verpuppung bringe?
Die Entnahme der Eier aus der Natur ist nicht zulässig, als Folge ist auch der Besitz nicht zulässig.
Ist es strafbar, wenn ich weitere Nachzuchten mache von geschützten Arten? Oder ist der private Besitz von kleineren Mengen Insekten (<100) problemlos und nicht strafbar?
Da die Entnahme aus der Natur nicht zulässig ist und als Folge auch der Besitz nicht erlaubt ist, können auch die Nachzuchten von diesen Tieren nicht als rechtmäßig anerkannt werden. Dabei gibt es keine Sonderregelung für kleinere Mengen.
Geahndet werden kann in diesem Fall die nicht legale Entnahme aus der Natur und der nicht legale Besitz der Tiere. Dabei handelt es sich erst einmal um Ordnungswidrigkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entnahme aus der Natur aber auch als Straftat geahndet werden.
Ist das alles nur möglich mit einer Sondergenehmigung?
Die Entnahme geschützter Tiere aus der Natur sowie der Besitz solcher Tiere ist nur mit einer entsprechenden Genehmigung der Landesbehörden zulässig. Handelt es sich um rechtmäßige Nachzuchten, ist eine Genehmigung der Landesbehörde nicht mehr notwendig.
Darf ich mit anderen Züchterkollegen Eier tauschen (zum Beispiel zur Vermeidung von Inzucht)?
Darf ich Eier, Raupen und Puppen von geschützten Arten einem Züchterkollegen verkaufen? Ist das nur möglich mit einer Sondergenehmigung?
Bei Tausch und Verkauf handelt es sich um Vermarktungen, für die bei besonders geschützten Arten die Beschränkungen des EU-Rechts oder des nationalen Bundesnaturschutzgesetzes gelten. Die Ausführungen zur Vermarktung im Teil "Allgemeines" gelten entsprechend.
Ist der private Handel erlaubt, hingegen der kommerzielle Handel verboten? Wo ist die Grenze?
Das Artenschutzrecht unterscheidet nicht nach privatem oder kommerziellem Handel.
Wir hoffen, ihnen mit diesen Ausführungen weiter zu helfen, und sind gerne bereit, weitere Fragen zu beantworten.