schade, dass alle glauben, dass alles unter ein Dach gebracht werden kann und muß.
Nochmals (mag dann nichtmehr - viele werden sich freuen), in 4/1 geht es nur
um streng geschützte Insekten und geschützte Wirbeltiere.
Hier ist nicht die Rede von geschützten Insekten.
4/1 schreibt nachstellen ..... dies erfordert einen Vorsatz, das heißte gezielte Handlung zum
fangen.... von streng geschützten Arten.
Jede Lampe (Angel, Käscher, ...) ist ein verbotenes Hilfmittel um absichtlich streng geschützte Insekten
anzulocken .....
Egal wo ich mich befinde, z.B. in der Wohnung, Privatgrund, Wald ..... ich darf streng geschützten Insekten
nicht absichtlich nachstellen.
Ich darf aber jederzeit an einem Ort der mir gehört oder ich vom Eigentümer eine Zusage habe eine
beliebige Lampe aufhängen um ungeschützte Tiere anzulocken. Der Wille muß seinn ungeschützte Tiere.
Wenn ungeplant streng geschützte kommen, so fällt dies nicht in diesen Gesetzesbereich (darf sie
natürlich nicht fangen, töten...).
Die Intention das ich zufällig etwas streng geschützes anlocken könnte reicht nicht - diese Aussage ist falsch.
Um geschützte Insekten (viele, viele Arten) zu sammeln brauche ich eine Sammelerlaunis, für streng geschützte
ist sie schwer zu bekommen. Für ungeschützte Arten muß ich nur das allgemeine Tierschutzrecht beachten.
Der Angler ist ein gutes Beispiel. Zum Angeln in einem mir nicht gehörigen Gewässer brauche ich Angelschein,
wozu man eine Prüfung (Fischerprüfung) ablegen muß (habe ich). Von einem Verein werde ich geschult, was ich zu beachten habe.
Dies ist aber keine Erlaubnis, sondern nur eine Voraussetzung.
Zum Angeln in meinem Weiher (egal wie groß) brauche ich diese nicht - ich muß lediglich eine "Steuerkarte" (staatl. Fischereischein) kaufen,
die ohne Prüfung (Bezahlung) entsprechend lange gültig ist (habe ich auch).
Wenn ich meinem Weiher gewerbsmässig abfische (Ablassen des Wassers ...) brauche ich nicht mal diese Steuerkarte.
Dies sind völlig verschiedene Dinge und haben mit einer Sammelerlaubnis nichts zu tun.
Vorsatz setzt immer einen Willen (um zu) voraus,
fahrlässig ist weit gefächert und heißt soviel wie unabsichtlich.
Meine Lampe muß zu Hause nicht zwischen streng geschützt, geschützt und ungeschützt unterscheiden.
Die Unterscheidung trifft der Aufsteller/Entomologe mit seinem Willensentschluß.
Im Wort "nachstellen" ist der konkrete Vorsatz Voraussetzung - man kann nicht fahrlässig/grob fahrlässig
nachstellen.
Wenn ich mein Lampe aufhänge im z.B. die "Gamma-Eulen" Populationsstärke in meinem Grundstück
zu prüfen und es kommen streng geschützte Falter (darf ich nicht sammeln), so ist dies nicht strafbar.
Es gibt somit keine Grauzonen, alles steht im Gesetz.