Gesetz zur Wiederherstellung der Natur

    • Offizieller Beitrag

    Heute gibt's etwas zu feiern :applaus:

    Das EU Parlament hat endlich dem EU Gesetz zur Wiederherstellung der Natur zugestimmt (Beschluss) 🥳

    Dies könnte eine der wichtigsten Entscheidungen für die Biodiversität in Europa gewesen sein. Nun zählt die Umsetzung...



    Darin festgehalten ist übrigens auch eine Trendumkehr beim Schmetterlingsindikator bis 2030.


    Interview dazu von Josef Settele

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  • Hallo zusammen,


    auf den ersten Blick hört sich die Überschrift sehr gut an. Wenn ich allerdings lese, dass die Ziele für mehr Biodiversität dann nicht eingehalten werden müssen, wenn dadurch Ertragseinbrüche drohen, habe ich große Zweifel, ob es praktisch etwas Positives bringt. Ein Landwirt, der davon nichts hält, beruft sich einfach darauf und macht so weiter wie bisher.


    Viele Grüße

    Georg

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich allerdings lese, dass die Ziele für mehr Biodiversität dann nicht eingehalten werden müssen, wenn dadurch Ertragseinbrüche drohen

    Naja ganz so ist es wiederum auch nicht. Also ja, es gibt leider die Möglichkeit zum temporären Aussetzen von Teilen des Gesetzes (ähnlich wie es leider aktuell bei den Brachflächen gehandhabt wird). Allerdings bezieht sich diese Aussage vermutlich auf Artikel 27, welcher auf folgende Fälle beschränkt ist:

    "Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle der Union entzieht und schwerwiegende unionsweite Folgen für die Verfügbarkeit von Flächen hat, die erforderlich sind, um eine ausreichende landwirtschaftliche Erzeugung für den Lebensmittelverbrauch in der Union

    sicherzustellen (...)"

    Also ganz so von wegen "wenn ein Landwirt Umsatzeinbruch fürchtet" ist es auch nicht - aber gegeben ist die Möglichkeit durchaus, das stimmt (insb. im Hinblick auf den Krieg in der Ukraine - den ich wiederum zwar als "provoziert" deklarieren würde, aber naja...).

    • Offizieller Beitrag

    Es ist m.E. so ziemlich das erste und einzige Gesetz, das 1) konkrete Ziele formuliert, 2) bindend ist (bei Nichterreichen der Ziele drohen Strafzahlungen) und 3) nicht nur unbedeutende Forderungen stellt (ein FFH-Gebiet ohne nationalem Schutz oder Maßnahmen ist letztlich auch nichts wert), sondern die Ziele an konkrete Indikatoren bindet.

    Klar, realistisch gesehen wird man die Zielbilder der Indikatoren vermutlich kaum erfüllen - aber rein von der Gesetzeslage her ist es zumindest kaum mit bisherigen Gesetzen vergleichbar.

    • Offizieller Beitrag

    nicht nur unbedeutende Forderungen stellt (ein FFH-Gebiet ohne nationalem Schutz oder Maßnahmen ist letztlich auch nichts wert)

    Na ja, die FFH-Gebiete haben schon auch konkrete Ziele und Vorgaben die umgesetzt werden müss(t)en. Es ist ja eigentlich festgelegt dass sich der Zustand der Gebiete nicht verschlechtern darf und es gibt immerhin konkrete Erhebungen was dort vorkommt, was geschützt werden soll und auch Pflege- und Managementpläne. Alles Dinge die es in rein nationalen Schutzgebieten nicht verbindlich gibt. Ein NSG kann einfach ausgewiesen werden und dann wird einfach gar nichts gemacht und gut ist. Zumal FFH-Gebiete nicht ohne nationalen Schutz existieren, weil die FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden muss. In der Praxis funktioniert das natürlich wie immer nur mäßig und es gibt da auch einige Schwachstellen vor allem z.B. im Bezug darauf dass eine Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Was per se in Ordnung ist, aber gerade in Wäldern dazu führt dass eigentlich normale forstliche Nutzung durchgeführt wird die überhaupt nicht dem Gebietsschutz dient. Mit Klage ist da leider bei der EU auch nur bedingt was zu machen. Aber das ist alles immer noch meilenweit besser als was in den NSGs und nationalen Schutzkonzepten möglich ist. Die Verbesserung in diesem neuen Gesetz sehe ich vor allem darin, dass es vorher keine verbindliche Notwendigkeit gab Gebiete die einmal im schlechten Zustand gelandet sind wieder in guten Zustand zu bringen. Es gab zwar die Vorgabe dass sich der Gebietszustand nicht verschlechtern darf, aber eben auch nicht dass er sich verbessern muss.

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