Vorsatz setzt immer einen Willen (um zu) voraus,
Lieber Manfred, so Leid es mir tut. Aber dein Wissen vom Allgemeinen Teil des Strafrechts erscheint mir doch ziemlich dürftig. Wenn in einem Gesetzestext die Formulierung "um zu" verwendet wird, setzt die Begehung des Tatbestandes die Vorsatzform Absicht (dolus directus 1. Grades) voraus. Wenn nicht von Absicht die Rede ist, genügt der indirekte Vorsatz. Beim Eventualvorsatz muss man den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges lediglich für möglich halten. In deinem Fall würde ein Gericht vermutlich zum Ergebnis kommen, dass bei dir sogar dolus directus zweiten Grades vorläge, wenn du eine Lampe benutzen würdest, um Nachtfalter anzulocken. Denn du bist ja schließlich einer der weltweit führenden Experten auf deinem Gebiet und man könnte dir schlecht die Naivität unterstellen, nicht gewusst zu haben, dass eine UV-Lampe in ihrer Lockwirkung nicht zwischen geschützten und ungeschützten Arten differenziert.
Das, was du hier publizierst, ist gefährliches Halbwissen, um nicht zu sagen Küchenhilfenjuristerei.