Kleines Nachtpfauenauge (Saturnia pavonia)?

  • Vorsatz setzt immer einen Willen (um zu) voraus,

    Lieber Manfred, so Leid es mir tut. Aber dein Wissen vom Allgemeinen Teil des Strafrechts erscheint mir doch ziemlich dürftig. Wenn in einem Gesetzestext die Formulierung "um zu" verwendet wird, setzt die Begehung des Tatbestandes die Vorsatzform Absicht (dolus directus 1. Grades) voraus. Wenn nicht von Absicht die Rede ist, genügt der indirekte Vorsatz. Beim Eventualvorsatz muss man den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges lediglich für möglich halten. In deinem Fall würde ein Gericht vermutlich zum Ergebnis kommen, dass bei dir sogar dolus directus zweiten Grades vorläge, wenn du eine Lampe benutzen würdest, um Nachtfalter anzulocken. Denn du bist ja schließlich einer der weltweit führenden Experten auf deinem Gebiet und man könnte dir schlecht die Naivität unterstellen, nicht gewusst zu haben, dass eine UV-Lampe in ihrer Lockwirkung nicht zwischen geschützten und ungeschützten Arten differenziert.


    Das, was du hier publizierst, ist gefährliches Halbwissen, um nicht zu sagen Küchenhilfenjuristerei.

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    Rondnotiz meinerseits: so bringt die Diskussion wirklich einen Mehrwert für alle. Thematisch, fachlich, gut... oder wie das in der Werbung hieß :face_with_hand_over_mouth:

    Auch wenn man vermutlich immernoch bzgl. der rechtlichen Auslegung unterschiedlicher Meinung sein kann - aber jetzt kommen wir eher zu einem Punkt, an dem sich der stille Mitleser sein eigenes Bild zur Sachlage machen kann :thumbs_up:

    Gerne weiter so - bin auch schon wieder still (würde nur evtl das Thema ggf. gleich in einen eigenen Thread verschieben, da es als vom ursprünglichen Beitrag losgelöste Diskussion evtl sinnvoller ist)

  • Lieber Michael,

    dein lateinischer Begriff "dolus directus" setzt eine Zielstrebigkeit voraus - das heißt: ich will (nicht es könnte geschehen).

    Dann sind wir wieder bei mir oben ---streng geschützte Tiere anlocken, um zu ....---

    Wer lesen kann hat mehr vom leben.

    Sorry, Manfred. Aber du hast wirklich keine Ahnung. Nimm dir einfach mal ein juristisches Grundlagenwerk zur Hand und lese die Thematik nach, zum Beispiel bei Wessels und Beulke.



    Rondnotiz meinerseits: so bringt die Diskussion wirklich einen Mehrwert für alle. Thematisch, fachlich, gut... oder wie das in der Werbung hieß :face_with_hand_over_mouth:

    Auch wenn man vermutlich immernoch bzgl. der rechtlichen Auslegung unterschiedlicher Meinung sein kann - aber jetzt kommen wir eher zu einem Punkt, an dem sich der stille Mitleser sein eigenes Bild zur Sachlage machen kann :thumbs_up:

    Gerne weiter so - bin auch schon wieder still (würde nur evtl das Thema ggf. gleich in einen eigenen Thread verschieben, da es als vom ursprünglichen Beitrag losgelöste Diskussion evtl sinnvoller ist)

    Im Prinzip kann man da nicht verschiedener Meinung sein. Vielmehr ist die Sache eindeutig. Das Gesetz verlangt keine Absicht, also genügt der Eventualvorsatz. Dass Manfred die Regeln nicht kennt, ändert daran nichts.


    Für mich ist die Diskussion damit beendet, zumal ich ohnehin nie vorhatte, mich hier auf juristische Spitzfindigkeiten einzulassen.

  • Apropos "wer lesen kann".....

    Nochmals (mag dann nichtmehr - viele werden sich freuen), in 4/1 geht es nur

    um streng geschützte Insekten und geschützte Wirbeltiere.

    Falsch.

    Es geht um alle in Deutschland heimischen Tiere mit Schutzstatus "besonders geschützt" oder höher und um Wirbeltiere mit Schutzstatus "geschützt" oder höher.

    Damit geht es auch um viel mehr mögliche Arten, die in dem angedachten Sachverhalt betroffen wären.


    Ich darf aber jederzeit an einem Ort der mir gehört oder ich vom Eigentümer eine Zusage habe eine

    beliebige Lampe aufhängen um ungeschützte Tiere anzulocken. Der Wille muß seinn ungeschützte Tiere.

    Wenn ungeplant streng geschützte kommen, so fällt dies nicht in diesen Gesetzesbereich (darf sie

    natürlich nicht fangen, töten...).

    In Deutschland gibt es einen "Allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen". Siehe BNatSchG § 39, Abs.1, Punkt 1

    § 39 BNatSchG - Einzelnorm


    Selbst die einfachste heimische Stechmücke, die Nacktschnecke, oder die feiste Stubenfliegen genießen in Deutschland einen Grundschutz.

    Natürlich mit entsprechenden Ausnahmen, sonst wäre das gar nicht umsetzbar.

    Aber durch den Grundschutz ist dein Plan/deine Aussage "ungeschützte Tiere anzulocken" in Deutschland so gar nicht umsetzbar.


    Um geschützte Insekten (viele, viele Arten) zu sammeln brauche ich eine Sammelerlaunis, für streng geschützte

    ist sie schwer zu bekommen. Für ungeschützte Arten muß ich nur das allgemeine Tierschutzrecht beachten.

    Falsch.

    Wie gesagt gibt es keine "ungeschützten" Arten.

    Für die Entnahme von Arten in Deutschland welche unter "allgemeinen Schutz" fallen, benötigst du einen "vernünftigen Grund". Und der Sammelleidenschaft zu fröhnen ist leider kein ausreichend vernünftiger Grund.

    Das Tierschutzgesetz (nicht Tierschutzrecht) greift hier nur peripher, wenn es zB um die angewandten Tötungsweisen geht.

    Oder wenn du zB lebende Weibchen in Tütenfaltertüten zur Eiablage sperrst und sie dabei langsam verhungern, hättest du mit dem Tierschutzgesetz ein Problem. Aber so was machst du ja sicher nicht.

    Ansonsten sind die legalen Entnahmen von Wildtieren im BNatSchG geregelt.

    Und wenn du in Deutschland legal Tiere entnehmen willst, benötigst du in jedem Fall eine Sammelerlaubnis, auch für die nur "allgemein" geschützten Arten.


    Der Absatz zum Angeln wurde schon von Uwe kommentiert; das spar ich mir also.

    Auch teile ich Uwes Einschätzung zu den derzeitigen möglichen Konsequenzen beim Leuchten. Aber darum gehts hier nicht vordergründig.

    Und bezüglich Vorsatz etc. kenn ich mich nicht aus und halte deshalb meinen Schnabel.

    Bin nicht fehlerfrei, aber bei diesem Thema ist manches nicht einfach.

    Weiß aber sicher mehr als alle obigen Kritiker zusammen bzgl. Naturschutzrecht.

    Ernsthaft?



    Wie schon weiter oben schon von mir gesagt, wird es sicher allerhand Leute geben, die sich nicht um die gesetzlichen Vorgaben scheren oder ihre eigenen Auslegungen dafür gefunden haben.

    Ich gönne es jedem, der dieses Risiko eingehen möchte.


    Nur, wovor ich große Bedenken habe ist, wenn diese persönlichen Auslegungen an Laien unter "Tip vom langjährigen Profi" , nicht hinterfragt und öffentlich als "Status quo" weiter gegeben werden.


    LG

    Rudi

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    Und wenn du in Deutschland legal Tiere entnehmen willst, benötigst du in jedem Fall eine Sammelerlaubnis, auch für die nur "allgemein" geschützten Arten.

    Da wiederum wäre ich mir nicht so sicher. Das würde ich eigentlich nicht so sehen. Zumindest mein Stand ist der, dass "vernünftiger Grund" in diesem Fall sehr weit auszulegen ist. Ein vernünftiger Grund könnte sein: Ich möchte die Pflanze essen (ja das Gesetz gilt auch für Pflanzen), ich möchte mir das Tier zu Bildungszwecken anschauen oder auch einfach das Tier stört mich in meinem Garten. Ansonsten darf ich ja nichtmal eine Mücke plattklopfen. Was halt kein vernünftiger Grund wäre, wäre z.B. ich hab Spaß daran Tiere zu töten. So hat es uns zumindest der Leiter der hiesigen UNB erklärt, aber laut Manfred hat der ja auch keine Ahnung vom Gesetz. Ich denke auch die Diskussion führt langsam zu nichts weiter. Eigentlich bräuchte man dafür jetzt einen Juristen mit Schwerpunkt Naturschutzrecht. Klar sollte man falsche Aussagen weiterhin korrigieren, aber ich muss zumindest für mich auch relativieren, dass das nur mein Verständnis des Gesetzes ist und ich kein Jurist bin. Die Formulierungen von Gesetzen sind ja oft fein differenziert und die Auslegung muss man kennen (z.B. Anhand von Präzedenzfällen). Insofern ist bloß lesen da auch nur bedingt hilfreich.


    Grüße Dennis

  • Eben genau weil es oft nicht so einfach ist durchzublicken und sich nicht nur in einer akzeptierten Grauzone zu bewegen kann ich jedem/jeder nur empfehlen mit den Behörden und Orgas irgendwie in Kontakt zu kommen.

    Vor allem in jungen Jahren bieten sich Vereine an, die können einen ziemlich viel Pushen und man könnte dann ja zb eine gemeinsame Leuchtnacht machen, wo manches Tier vll mitgenommen werden kann. Wie gesagt- vor allem für den Nachwuchs spannend, nicht für Leute die kartieren wollen.


    Ich bin wirklich froh mit dem zuständigen Kollegen bei "meinem" Amt ein freundschaftliches Verhältnis zu pflegen.

    Nicht nur um bei solchen Sachen nachfragen zu können, sondern auch weil ich mir sicher sein kann, dass ich in Ruhe forschen kann.

    Raupen von Lycaena dispar (immerhin eine FFH IV Art) mitzunehmen um an Parasitoide zu kommen war kein Problem- dadurch ist mir auch ein Erstnachweis für Österreich gelungen.

    Zahlt sich also auch für die "Profis" aus einen Kontakt zum Amt herzustellen.

  • Geht mir wie dir Sascha, auch ich hab mittlerweile ein echt gutes Verhältnis mit dem Beamten in Landshut.

    Am Anfang ware es etwas holprig, was ich aber verstehe. Der kannte mich ja nicht und wer weiß warum einer wie ich so ne Genehmigung will. Mit den Jahren und einigen E-Mails ausserhalb des Genehmigungsbereiches, sind wir schon zusammengekommen.

    Er bedankt sich auch jedes Jahr für die Liste, die ich ja schicken muß und für die ehrenamtliche Zeit, die ich für den Insektenschutz opfere.

    Also, auch Regierungsbeamte sind Menschen und manchmal sogar recht nette.

    Man muß nur schauen welche Behörde zuständig ist. Da wir in einem föderalen Staat leben, ist die Zuständigkeit von Bundesland zu Bundesland eine andere. Bei manchen Bundesländern ist die UNB zuständig, bei anderen die ONB. In meinem Fall reichte das Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) nicht, ich mußte den Antrag an die Regierung Niederbayern (obere Naturschutzbehörde) stellen.

    Der Antrag war formlos, mit einer guten Begründung warum ich das tun will und so wurde das dann auch akzeptiert.

  • Bei mir war es so, dass ich ein Vorkommen von Lycaena dispar gemeldet habe an einer Fläche, die ich (mittlerweile) so gut wie täglich besuche. Dort auch die Aufsammlung der Raupen..

    Habe durch Zufall den Mitarbeiter mit einem Kescher gesehen und angesprochen. Der hat mich gefragt ob ich die Email geschrieben habe mit der Meldung.

    Nettes kurzes Gespräch, er hat mich danach immer mehr eingebunden und mir Freiheiten eingeräumt die mir halt echt zugute kommen.

    Und eben Beratung bei Naturschutzfragen..


    Also so kanns auch gehen :winking_face:

  • Das stimmt natürlich was du anführst, Dennis.


    In dem Moment wenn ich die Mücke platt klopfe, schütze ich mich selbst: ein vernünftiger Grund.

    In dem Moment, wenn ich Schneckenkorn im Salatbeet streue, schütze ich meinen Pflanzen: für viele ein vernünftiger Grund.

    Es gibt die Handstraußregel und die Regeln fürs Pilze sammeln. Auch für das private Sammeln von Pflanzen um daraus Tee zu gewinnen etc. etc.

    Für Tiere und Pflanzen des allgemeinen Schutzstatus gibt es viele Ausnahmen für den privaten Bereich.

    Gewerbe, Landwirtschaft etc. haben sowieso nen ganz anderen Stellenwert :nauseated_face:


    Aber...jegliche Form der Entnahme von Tieren zur Anlage einer Sammlung oder sonstige Inbesitznahme ist genehmigungspflichtig und das meinte ich oben mit "wenn du Tiere legal entnehmen willst". Das war vielleicht nicht eindeutig von mir formuliert; sorry dafür.

    Ich hab da selbst schon bei ONB und BfN angefragt gehabt, mit ein, zwei Fallbeispielen.

    Erst wenn du den Faktor "....Lehre und Forschung" begründet einfügen kannst, wirst du da als Privatmann weiter kommen.


    Selbst der Papa, der ein paar Aglais io Raupen von Straßenrand holt und sie mit seinen Kindern aufziehen will, darf das eigentlich nicht.

    Natürlich wird dem Papa daraus niemand einen Strick drehen und der eventuell hypermotivierte Naturschützer, der den Papa deswegen anzeigt, wird auch kaum weiter kommen, als bis zur Anzeige.

    Ausser der Papa verkauft die Imagos dann an eine Hochzeitsgesellschaft weiter.... :grinning_squinting_face:


    Es wird immer darauf ankommen, wie schwerwiegend der Einzelfall sich darstellt.

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