Kleines Nachtpfauenauge (Saturnia pavonia)?

  • Hey Leute, bitte bewahrt doch Ruhe und bleibt sachlich.

    Wer eine Fanggenehmigung hat, darf auch Leuchten; auch in seinem Garten. Und dann ist es unerheblich, ob ein geschützter Falter an das Licht kommt. Ohne Genehmigung kann es durchaus schwierig werden. Also fragt doch bei der zuständigen Behörde nach. Und beantragt die Genehmigung. Mehr als verweigern kann ja die Behörde nicht.

    Ich selber habe es erfahren, dass das Ordnungsamt mich nachts kontrolliert hat. Die Genehmigung hatte ich nicht, der Ordnungshüter keine Ahnung von Schmetterlingen. Er war interessiert und ist dann abgezuckelt. Wahrscheinlich hatte ein Nachbar Angst, dass ich Schmiere stehe. Es wäre ein tagfüllender Gedanke sich weiter zu äußern. Die Zeit habe ich aber nicht. Also kümmert Euch um die Genehmigung, dann ist alles gut. Das Bundesnaturschutzgesetz gibt es nicht umsonst, es hat seinen Sinn und Berechtigung. Wir sollten uns alle daran halten.

    Gruss Dirk

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  • § 44
    Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

    (1) Es ist verboten,

    1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    2.wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
    3.Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

    (Zugriffsverbote).

    (2) 1Es ist ferner verboten,

    1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten

    (Besitzverbote),
    2.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
    a)zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    b)zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.


  • jede Lampe lockt - soviel zu Lampen - also alle Lampen verbieten ???

    Dieses Gesetz betrifft nur streng und besonders geschützte Arten und erfordert ein gezieltes Vorgehen.

    Die UV-Lampe an der Hausmauer zum Beobachten .... ist nicht betroffen.

    Die Bäckereifachverkäuferin die mit ihrer UV-Starkstromlampe Wespen töten will, dabei eine streng geschützte

    Hornisse verbrennt, handelt nicht vorsätzlich und wird somit nicht von diesem Gesetz erfasst, wie viele

    andere auch.

    Immer zu beachten : UM ZU

    um (streng geschützten) nachzustellen, .....

    Gesetze sind nicht einfach zu lesen, noch schwieriger auszulegen und selbst gute Juristen haben mit

    Umweltgesetzen große Probleme.

  • Mir gehts wie Heiko. Eigentlich hab ich überhaupt keinen Bock mehr auch nur irgendetwas hier auf ACTIAS zu schreiben, weil man sofort angegangen wird.

    Aber ganz ehrlich....das was ich hier erneut lese.... man darf es einfach als mündiger Bürger dieses Landes nicht ignorieren wenn so ein Quatsch verzapf wird. So was kann ich einfach nicht kommentarlos da stehen lassen.

    Nur weil die Lauten immer lauter schreien, müssen sie nicht unbedingt recht haben.



    Neben dem Bundesnaturschutzgesetz wird man in der Bundesartenschutzverordnung der BRD fündig:

    BArtSchV - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

    § 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

    (1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

    1.mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
    2.unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
    3.mit Armbrüsten,
    4.mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
    5.mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
    6.durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
    7.mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
    8.unter Verwendung von Sprengstoffen,
    9.aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
    10.aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.


    Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Satz 1 Nr. 6 gilt nur für Tiere der besonders geschützten Arten.


    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist es gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen, ausgenommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land- oder fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.


    (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies

    1.zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
    2.zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
    3.für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke
    erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates nicht entgegenstehen.


    (4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), bleibt unberührt.


    Siehe Absatz 1: §4 betrifft alle wildlebenden Tiere mit dem minimalen Schutzstatus "besonders geschützt" und jedes Wirbeltier.

    Tiere mit dem Schutzstatus "streng geschützt" sind automatisch auch "besonders geschützt".

    Das darf jeder potentielle Zweifler gerne selbst im Bundesnaturschutzgesetz und/oder der Bundesartenschutzverordnung recherchieren und nach lesen.

    Absatz 1 verbietet eindeutig nicht nur das Fangen und Töten, sondern schon das Nachstellen und Anlocken der Tiere.

    Es wird keine räumliche Einschränkung aufgeführt, die zum Beispiel den heimischen Garten oder den Balkon im 5. Obergeschoss automatisch ausschließt.

    Es gibt kein "um zu" im Gesetzestext.


    Absatz 1, Satz 4 beinhaltet "künstliche Lichtquellen"

    Unsere Lichtquellen locken nicht nur selektiv Tiere an, die nicht besonders geschützt sind, sondern ALLE Insekten, egal ihres Schutzstatus. Damit ist die Handlung des Leuchtens zum Zwecke des Anlocken von Insekten mit unseren speziellen Leuchtmitteln ohne Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt.

    Und eine UV-Lampe im Garten ist ein gezieltes Vorgehen zum Anlocken von Insekten. Oder willst dir damit Pickel in der Nase ausleuchten?

    Auch eine superaktinische Lampe ist keine normale Lichtquelle.

    Wenn nun Insekten an eine einfache Glühbirne im Garten anfliegen, die zum Zweck der Ausleuchtung von Wegen installiert ist, ist das ok.

    Wenn du aber nun für private Interessen ein Leuchtmittel einsetzt, das besonders gut zum Anlocken von Insekten geeignet ist, ist das in Deutschland nicht ok.

    Die Bäckerei, die zum Schutz ihrer Mitarbeiter, Kunden etc. mit Wespenlampen arbeiten, können sich auf Absatz 3, Satz 1 berufen.

    Auch für Sportvereine und so weiter gibt es Ausnahmen in den weiterführenden Erläuterungen, die jeder Verordnung angehängt sind.

    Aber nicht für Privatpersonen mit Hang zum Insektenfang! Nicht mal nur zum Hang zum Fotografieren von Insekten!!


    Die weiter aufgeführten Ausnahmen greifen leider nicht für unsere Interessen an Insekten.


    Die einzige Ausnahme, die für Privatpersonen geltend gemacht werden kann, ist in Absatz 3, Satz 3 zu lesen:

    "....für Zwecke der Forschung, Lehre,....."


    So ist der Stand der Dinge, egal ob dies nun gut oder schlecht für uns ist.

    Es bringt auch nichts, wenn man nun die Landwirtschaft oder Sportvereine oder sonstiges Gewerbe anführt, die "schlimmer" sind als man selbst.


    Natürlich kann jeder für sich selbst entscheiden, die obigen §§ einfach zu ignorieren und sich drüber hinweg zu setzen.

    Das ändert aber nichts an der Gültigkeit der Rechtsvorschriften.


    Und ich bin mir sicher, es gibt allerhand Entomologen, die sich seit Jahrzehnten nicht um §§ kümmern und auch in Zukunft so weiter verfahren. Im stillen Kämmerlein mag das eine gewisse Zeit funktionieren. Aber das ist ihre persönliche Entscheidung, einhergehend mit dem persönlichen Risiko irgendwann doch mal an die falsche Person zu geraten und dann haftbar gemacht zu werden.


    Natürlich greift auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es zu Ordnungsstrafen kommen sollte, wenn überhaupt. Zumindest beim ersten Mal sollte das noch nicht so "wirklich weh tun".


    Ob das aber der richtige Weg für die Zukunft ist, welche die "semiprofessionellen" Entomologen einschlagen wollen....na, da bin ich mir ganz und gar nicht sicher. Da schon die Möglichkeit der Legalität vorhanden ist, wenn man "...für Forschung, Lehre, ....." arbeiten kann, warum dann nicht annehmen?


    Punkt!

    Von mir nun kein weiterer Kommentar mehr zu dem Thema, egal welche Anfeindungen etc. auflaufen werden.

  • Hängt doch alles Folgende an § 4 Nr. 1 und da steht doch eindeutig .... der besonders geschützten Arten und der ...

    nicht besonders geschützten Wirbeltierarten.

    Damit ist der Rest hinfällig.

    Das Leuchten, mit Lampe, setzt einen Vorsatz voraus, um streng geschützte Arten anzulocken.

    Da sind wir wieder z.B. bei der Bäckerin, die Wespen mit der UV-Lampe fangen will und dabei eine Hornisse tötet., was mit 3/1 nichts, aber gar nichts, zu tun hat.

    Ee hat keinen Sinn mit Leuten zu diskutieren, die immer Sachen anführen, die gar nicht zutreffen, keinen Unterschied

    zwischen vorsäztlich und fahrlässig machen und nicht den Zweck erkennen wollen, dass das Gesetz verfolgt.

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    • Offizieller Beitrag

    Ich hab langsam wirklich keine Lust mehr... jeden Thread muss man hier 24/7 überwachen damit sich nicht wieder alle die Köpfe einschlagen. In diesem Fall geht die Warnung rein an dich Manfred, weil alle anderen zumindest initial relativ sachlich geblieben sind: Wenn die Anfeindungen an andere Mitglieder nicht unterbleiben werden die Beiträge gelöscht und ich mache mir auch nicht die Mühe die paar sachlichen Bruchstücke zu behalten. Das gilt allerdings auch für alle anderen.


    Zum Thema gibt es nicht weiter hinzuzufügen. Wie Jonas und Rudi richtig ausgeführt haben ist Lichtfang in Deutschland erstmal pauschal verboten. Vielleicht sollte man anstatt seiner eigenen Interpretation des Gesetzes den höchsten Stellenwert einzuräumen auch mal schauen wie die zuständigen Behörden das auslegen. Und siehe da, sie legen es genau so aus: Lichtfang ist genehmigungspflichtig. Sonst hätte ich und viele andere hier wohl keine Genehmigung dafür. Ich glaube die Behörden haben bessere Sachen zu tun als Genehmigungen auszustellen von denen sie der Meinung sind, dass die keiner braucht. Wer noch nie ein Wort mit der UNB oder ONB gewechselt hat sollte sich da vielleicht nicht so weit aus dem Fenster lehnen. Was Lichtfang auf Privatgrundstücken angeht würde ich das etwas als Grauzone ansehen. Könnte man in einem Gerichtsverfahren argumentieren dass jemand nur mit der Absicht Tiere zu fangen gehandelt hat und das daher verboten ist? Ja. Würde irgendwer das zur Anzeige bringen oder ein Gerichtsverfahren deswegen auf den Weg bringen? Nein. Also Schwarzlichtlampen oder überhaupt blaue Lampen im Garten aufzuhängen ist per se nicht verboten, solange sie keinen automatisierten Tötungsmechanismus haben. Von daher ist die Gefahr dafür belangt zu werden sehr gering. Es ist wie gesagt aber eine Grauzone und Actias keine Rechtsberatung.


    Grüße Dennis

  • Das ist alles nicht richtig.

    Mal ein ganz anderes Beispiel:

    Ein Fischer geht mit Angel/Hacken/Köder zum Angeln und fängt einen geschützten/streng geschützten Fisch.

    Da er aber eigentlich einen Karpfen fangen wollte, hatte er dem geschützten Tier nicht nachgestellt.

    Nachstellen, töten .... setzt ein gezieltes Vorgehen voraus - das heißt vorsätzlich ein geschütztes Tier fangen.

    Damit hat sich der Angler nicht strafbar gemacht (natürlich muß er das Tier wieder freilassen, hat aber mit

    dem Fangen nichts zu tun).

    Lichtfang ist keine Grauzone und Lichtfang ist nicht pauschal verboten. Regeln außerhalb erlaubter Grundstücke

    können von örtlichen Vorschriften, Jagdregelung .... zutreffen.

    Lampe (egal welche - ist im Gesetz nicht geregelt und wäre auch nicht möglich bzgl. tech. Neuerungen)

    im eigenen Bereich kann nur strafbar sein, wenn der Betreiber gezielt das Gerät einsetzt um streng geschützten

    Insekten nachzustellen, sie zu töten ....

    Alles andere ist nicht richtig.


    Sachbearbeiter bei den Gemeinden/Städten sind meist "Biologen" ohne Schulung bezl. der Ausführunsverordnungen

    der Gesetze, oder sogar nur Gemeindemitrbeiter ohne Sachbezogene Vorbildung. Das kann ihnen nicht zum

    Vorwurf gemacht werden, aber mit der Erteilung von "Sammelerlaubnissen" habe ich und viele meiner Bekannten

    die urigsten Sachen erlebt. Meist sind geschützte Arten und streng geschützte Arten extra ausgenommen.


    Bayern hat eine Akademie für Naturschutz... in Laufen.

    Habe diese mit Lehrmaterial ausgestattet, an Lehrgängen teilgenommen und selbst dort am Anfang bei der

    Schulung Mängel gefunden.

    War früher selbst Multiplikator für Naturschutzrecht bei der Polizei.

    Bin nicht fehlerfrei, aber bei diesem Thema ist manches nicht einfach.

    Weiß aber sicher mehr als alle obigen Kritiker zusammen bzgl. Naturschutzrecht.

    • Offizieller Beitrag

    Alles klar Manfred du weißt das besser als jede Behörde in Deutschland. Ist ok. Ich denke jeder der das liest kann hoffentlich sinnvolle Informationen von bloßem dahergerede trennen. Und der Angelvergleich hinkt auch gewaltig, da man schonmal mindestens einen Angelschein braucht um überhaupt Angeln zu dürfen. Ich bin kein Angler, aber ich glaube auch nicht dass man damit dann in jedem Gewässer und mit jeder Methode fischen darf. Fangen bedeutet im Gesetzeskontext gezielt nachstellen und das ist mit Methoden die spezifisch darauf ausgelegt sind wie eine Angel, eine Reuse, eine Lichtfalle, etc. gemeint. Ob ich die Intention hatte eine geschützte Art zu fangen ist dabei völlig irrelevant. Es reicht wenn ich die Intention hatte irgendwas zu fangen und nicht ausreichend sicherstellen kann dass ich eine geschützte Art nicht mit fange.


    Grüße Dennis

    • Offizieller Beitrag

    Hängt doch alles Folgende an § 4 Nr. 1 und da steht doch eindeutig .... der besonders geschützten Arten und der ...

    Möcht' sehen, wie du deine Lampe konstruierst, damit sie alles außer geschützte Arten anlocken kann.

    Jeder der ernsthaft Nachtfalter kartieren möchte, sollte natürlich auch geschützte Arten als Ziel haben - ansonsten scheint mir das ganze Unterfangen nicht sonderlich konsequent.

    Manfred, wenn deine Lampe nur ungeschützte Zünsler anlockt, ist's ja schön und gut - aber ich glaube, es gibt durchaus auch Leute, die auf das gesamte Spektrum aus sind und somit an der Verordnung nicht vorbei kommen.

  • Tja Manfred, der Angler hat aber eine Ausnahmegenehmigung in Form einer gültigen Fischerprüfung. Wenn du ohne dieser Prüfung gezielt nach Fischen Jagd machst, machst du dich strafbar.


    Hast dir jetzt selbst ein Ei gelegt.


    Sagt dir der Ausdruck "billigend in Kauf genommen" was? Wenn du Leuchtest, nimmst du billigend in Kauf, daß ein geschützter Falter ans Licht fliegt. Man muß halt immer damit rechnen, drum brauchst halt die Genehmigung.


    Und das Beispiel mit deiner Hornisse ist rein rechtlich auch strafbar, egal wo, wann und wie ich die töte. Is nun mal so. Wird dich keiner anzeigen deswegen, aber strafbar ist es trotzdem, weil du einen geschützten Hautflügler killst.

  • Möcht' sehen, wie du deine Lampe konstruierst, damit sie alles außer geschützte Arten anlocken kann.

    Jeder der ernsthaft Nachtfalter kartieren möchte, sollte natürlich auch geschützte Arten als Ziel haben - ansonsten scheint mir das ganze Unterfangen nicht sonderlich konsequent.

    Manfred, wenn deine Lampe nur ungeschützte Zünsler anlockt, ist's ja schön und gut - aber ich glaube, es gibt durchaus auch Leute, die auf das gesamte Spektrum aus sind und somit an der Verordnung nicht vorbei kommen.

    Vielleicht möchte er ja Leute dazu ermutigen Kleinschmetterlinge zu kartieren?

    Als ich mit Glühwürmchen Weibchen nach Männchen gelockt habe, waren auch zwei Geometridae in dem Behälter als ich Nachschau gehalten habe.

    Also 1-2 schwache LEDs können reichen. Da kommt garantiert nichts größeres an. Und Entdeckt wird man auch nicht, da das leuchten zu schwach ist.


    "Multiplikator für Naturschutzrecht bei der Polizei." Klingt für mich wie einer, der Klimakleber knüppelt und dann wegträgt haha.

  • (...) Es reicht wenn ich die Intention hatte irgendwas zu fangen und nicht ausreichend sicherstellen kann dass ich eine geschützte Art nicht mit fange.

    Da hast du vollkommen recht, Dennis. Und zwar deshalb:


    ᐅ Bedingter Vorsatz: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
    Der bedingte Vorsatz ist insbesondere ein Begriff aus dem Strafrecht und wird auch als Eventualvorsatz bezeichnet. Dieser liegt laut Bundesgerichtshof dann…
    www.juraforum.de


    Wer Zweifel hat, der lese sich die Quelle zu dolus directus II Grades und dolus eventualis einmal durch und überlege sich, zu welchem Ergebnis ein Gericht wohl käme, wenn ein weltweit anerkannter Schmetterlingsexperte ohne Genehmigung in seinem Garten leuchtete, um Nachtfalter anzulocken... :smiling_face:

  • Zitat

    Beispiel zum bedingten Vorsatz

    In der Praxis kommt der bedingte Vorsatz beispielsweise zum Tragen, wenn ein Täter mit einer Schusswaffe in eine Menschenmenge schießt. Er will nicht zwingend oder absichtlich jemanden treffen, ist sich aber dessen bewusst, dass dies geschehen könnte, und nimmt es billigend in Kauf.

    … und ob sich da auch ein Richter findet, bloß weil ein ‚besonders geschützter’ Nachtfalter ein paar Meter von seinem Kurs abgekommen ist?

    Es gibt bei Gericht auch den Begriff der Verhältnismäßigkeit.

    Ursprünglich wollte Emil doch lediglich ein S. pavonia Weibchen finden …

  • schade, dass alle glauben, dass alles unter ein Dach gebracht werden kann und muß.

    Nochmals (mag dann nichtmehr - viele werden sich freuen), in 4/1 geht es nur

    um streng geschützte Insekten und geschützte Wirbeltiere.

    Hier ist nicht die Rede von geschützten Insekten.

    4/1 schreibt nachstellen ..... dies erfordert einen Vorsatz, das heißte gezielte Handlung zum

    fangen.... von streng geschützten Arten.

    Jede Lampe (Angel, Käscher, ...) ist ein verbotenes Hilfmittel um absichtlich streng geschützte Insekten

    anzulocken .....

    Egal wo ich mich befinde, z.B. in der Wohnung, Privatgrund, Wald ..... ich darf streng geschützten Insekten

    nicht absichtlich nachstellen.


    Ich darf aber jederzeit an einem Ort der mir gehört oder ich vom Eigentümer eine Zusage habe eine

    beliebige Lampe aufhängen um ungeschützte Tiere anzulocken. Der Wille muß seinn ungeschützte Tiere.

    Wenn ungeplant streng geschützte kommen, so fällt dies nicht in diesen Gesetzesbereich (darf sie

    natürlich nicht fangen, töten...).

    Die Intention das ich zufällig etwas streng geschützes anlocken könnte reicht nicht - diese Aussage ist falsch.


    Um geschützte Insekten (viele, viele Arten) zu sammeln brauche ich eine Sammelerlaunis, für streng geschützte

    ist sie schwer zu bekommen. Für ungeschützte Arten muß ich nur das allgemeine Tierschutzrecht beachten.


    Der Angler ist ein gutes Beispiel. Zum Angeln in einem mir nicht gehörigen Gewässer brauche ich Angelschein,

    wozu man eine Prüfung (Fischerprüfung) ablegen muß (habe ich). Von einem Verein werde ich geschult, was ich zu beachten habe.

    Dies ist aber keine Erlaubnis, sondern nur eine Voraussetzung.

    Zum Angeln in meinem Weiher (egal wie groß) brauche ich diese nicht - ich muß lediglich eine "Steuerkarte" (staatl. Fischereischein) kaufen,

    die ohne Prüfung (Bezahlung) entsprechend lange gültig ist (habe ich auch).

    Wenn ich meinem Weiher gewerbsmässig abfische (Ablassen des Wassers ...) brauche ich nicht mal diese Steuerkarte.

    Dies sind völlig verschiedene Dinge und haben mit einer Sammelerlaubnis nichts zu tun.



    Vorsatz setzt immer einen Willen (um zu) voraus,

    fahrlässig ist weit gefächert und heißt soviel wie unabsichtlich.

    Meine Lampe muß zu Hause nicht zwischen streng geschützt, geschützt und ungeschützt unterscheiden.

    Die Unterscheidung trifft der Aufsteller/Entomologe mit seinem Willensentschluß.

    Im Wort "nachstellen" ist der konkrete Vorsatz Voraussetzung - man kann nicht fahrlässig/grob fahrlässig

    nachstellen.

    Wenn ich mein Lampe aufhänge im z.B. die "Gamma-Eulen" Populationsstärke in meinem Grundstück

    zu prüfen und es kommen streng geschützte Falter (darf ich nicht sammeln), so ist dies nicht strafbar.


    Es gibt somit keine Grauzonen, alles steht im Gesetz.

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  • Hallo Manfred,

    bei einem Absatz muss ich dich korrigieren. Selbst zum Angeln im eigenen Weiher brauchst du die Fischereiprüfung um das gefangene Wirbeltier sachgemäß ins Jenseits zu bringen. Ich bin staatlich ausgebildeter Fischereiaufseher und ich habe schon etliche Schwarzfischer zur Anzeige gebracht. Es wurde fast nie ein Urteil gesprochen. Deswegen glaube ich auch nicht, dass es Folgen hätte wenn man beim Leuchten kontrolliert wird.

    Aber wie schon mehrfach gesagt, ne absolute Grauzone.

    VG

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